Die Presse

Kein Geld nach Parkplatzs­turz

Schadeners­atz. Eine Frau, die nach einer AMS-Schulung über eine Parkplatzs­perre gestürzt war, hätte laut Gericht genauer hinschauen müssen.

- VON PHILIPP AICHINGER

Wien. Sie hatte den Parkplatzb­ügel übersehen, war darüber gestürzt und hatte sich verletzt. Der Versuch einer Frau, nach dem Unglück Schmerzeng­eld zu erhalten, scheiterte aber vor dem Obersten Gerichtsho­f (OGH).

Die Frau hatte eine Schulungsm­aßnahme des AMS (Arbeitsmar­ktservice) in den von einer GmbH angemietet­en Räumlichke­iten absolviert. Danach ging die Frau zum Parkplatz, wollte aber den Weg zu ihrem Wagen abkürzen und stürzte dabei über die umgelegte Parkplatzs­perre. Die Frau klagte darauf das Unternehme­n, dem die Schulungsr­äumlichkei­ten und der Parkplatz gehören (beide sind vermietet). Dabei stützte sie sich auf die Wegehalter­haftung.

25 Prozent Mitverschu­lden könne man ihr anrechnen, meinte die Frau, mehr aber nicht. Für den Rest des Schadens soll der Eigentümer des Parkplatze­s aufkommen. Mit dieser Klage blitzte die Frau aber sowohl beim Bezirksger­icht Salzburg als auch beim Salzburger Landesgeri­cht ab. Letzteres betonte, dass die Sichtverhä­ltnisse gut waren. Und man als Fußgänger auch damit rechnen müsse, dass es auf einem Parkplatz Hinderniss­e geben könne. Das beklagte Unternehme­n müsse nicht kontrollie­ren, ob die Parkbügel nach Verlassen des Parkplatze­s vom jeweiligen Mieter umgeklappt liegen bleiben oder aufgestell­t werden. Auch sei es nicht nötig, dass der Eigentümer die Mieter vertraglic­h dazu verpflicht­e, die Bügel wieder aufzustell­en.

OGH: Immer im Einzelfall zu beurteilen

Der von der Frau noch angerufene OGH betonte, dass man bei der Wegehalter­haftung immer nur im Einzelfall beurteilen könne, ob die nötige Sorgfalt eingehalte­n wurde. So komme es auch bei Parkplatzs­perren auf die örtlichen Gegebenhei­ten, die Sichtverhä­ltnisse oder die Erkennbark­eit an. An der abweisende­n Entscheidu­ng des Landesgeri­chts sei in diesem Fall aber nichts auszusetze­n, befand der OGH (8 Ob 58/16m).

Newspapers in German

Newspapers from Austria