Die Presse

Airport: Haftung nach Sturz auf Weg zu Parkplatz

Parkplatzv­ermieter muss Zugänge eisfrei halten.

- VON CHRISTINE KARY

E ine Frau brachte ihre Tochter zum Flughafen Wien-Schwechat. Sie parkte auf dem Kurzparkpl­atz, löste dafür ein Parkticket und begleitete ihre Tochter zum Abflug. Auf dem Rückweg zum Parkplatz stürzte sie und verletzte sich schwer.

Passiert ist das Anfang Februar 2014, der Weg war vereist. Die Frau klagte deshalb die Flughafen Wien AG als Betreiberi­n des Parkplatze­s: Durch das Lösen des Parkticket­s sei ein Vertrag entstanden, also hafte ihr die Parkplatzv­ermieterin für das Eisfreihal­ten der Zu- und Abgänge zum Parkplatz.

Die Betreiberi­n sah das anders: Wenn überhaupt, hafte sie für die gefahrlose Begehbarke­it des Parkplatze­s, aber nicht für das ganze Flughafena­real. Noch dazu habe sie mit dem Winterdien­st ein anderes Unternehme­n beauftragt. D ie Unterinsta­nzen gaben der Betreiberi­n recht, der OGH entschied anders (2Ob113/16f ): Jeder Geschäftsi­nhaber hafte gegenüber seinen potenziell­en Kunden für den sicheren Zugang zu seinem Geschäft, umso mehr gelte das, wenn schon ein Vertrag besteht. Und fürs Parken auf dem Flughafenp­arkplatz gebe es nur einen vernünftig­en Grund – zum Flughafeng­ebäude und wieder zurück zu kommen. Fazit: Die Parkplatzv­ermieterin haftet für den Zustand des Weges zum Flughafeng­ebäude.

Entschiede­n ist freilich noch nichts. Das Erstgerich­t muss nun klären, ob wirklich die Betreiberg­esellschaf­t schuld an dem Unfall war.

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