Airport: Haftung nach Sturz auf Weg zu Parkplatz
Parkplatzvermieter muss Zugänge eisfrei halten.
E ine Frau brachte ihre Tochter zum Flughafen Wien-Schwechat. Sie parkte auf dem Kurzparkplatz, löste dafür ein Parkticket und begleitete ihre Tochter zum Abflug. Auf dem Rückweg zum Parkplatz stürzte sie und verletzte sich schwer.
Passiert ist das Anfang Februar 2014, der Weg war vereist. Die Frau klagte deshalb die Flughafen Wien AG als Betreiberin des Parkplatzes: Durch das Lösen des Parktickets sei ein Vertrag entstanden, also hafte ihr die Parkplatzvermieterin für das Eisfreihalten der Zu- und Abgänge zum Parkplatz.
Die Betreiberin sah das anders: Wenn überhaupt, hafte sie für die gefahrlose Begehbarkeit des Parkplatzes, aber nicht für das ganze Flughafenareal. Noch dazu habe sie mit dem Winterdienst ein anderes Unternehmen beauftragt. D ie Unterinstanzen gaben der Betreiberin recht, der OGH entschied anders (2Ob113/16f ): Jeder Geschäftsinhaber hafte gegenüber seinen potenziellen Kunden für den sicheren Zugang zu seinem Geschäft, umso mehr gelte das, wenn schon ein Vertrag besteht. Und fürs Parken auf dem Flughafenparkplatz gebe es nur einen vernünftigen Grund – zum Flughafengebäude und wieder zurück zu kommen. Fazit: Die Parkplatzvermieterin haftet für den Zustand des Weges zum Flughafengebäude.
Entschieden ist freilich noch nichts. Das Erstgericht muss nun klären, ob wirklich die Betreibergesellschaft schuld an dem Unfall war.