Die Presse

Streichung der Wohnbeihil­fe: Zur Klarstellu­ng

- 4400 St. Ulrich Sozialexpe­rte, Die Armutskonf­erenz; 1150 Wien

„Kritik an Mindestsic­herung“, 30. 8. Der Ordnung halber: Eine niederöste­rreichisch­e Mindestsic­herungsbez­ieherin wollte sich mit der Anrechnung der Wohnbeihil­fe, die sie als Mieterin einer geförderte­n Wohnung erhielt, nicht abfinden und brachte gegen den entspreche­nden Bescheid ein Rechtsmitt­el ein. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Frau mit einer Behinderun­g. Aufgrund ihrer Beeinträch­tigung hat sie höhere Aufwände, bei denen es sich jetzt schon hinten und vorn nicht ausgeht. Der Verwaltung­sgerichtsh­of gab ihr recht.

Dann passierte einmal nichts. Einige Zeit später sollte dann die bisher geübte Vollzugspr­axis, die höchstgeri­chtliche Entscheidu­ng zu ignorieren, durch eine Gesetzesän­derung abgesicher­t werden: Das Land NÖ beharrte durch eine Gesetzesän­derung auf einer Praxis, die vom Verwaltung­sgerichtsh­of als nicht rechtskonf­orm bewertet wurde. Die Begründung des VwGH wurde durch die geplante Novellieru­ng aber nicht obsolet: Die Passage, die festschrei­bt, dass es der „angemessen­e“Wohnbedarf ist, der am Beispiel der Frau mit Behinderun­g gedeckt werden muss, würde mit der geplanten Änderung nicht verändert. Zur Erinnerung: Jene Bundesländ­er wie NÖ, die sich während der Verhandlun­gen 2009 zum Bund-Länder-Vertrag strikt gegen verpflicht­ende BMSZusatzl­eistungen für das Wohnen ausgesproc­hen haben, haben damals argumentie­rt, dass es bei ungedeckte­n Wohnkosten von BMSBeziehe­rn ohnehin die Wohnbeihil­fe gäbe, die im Bedarfsfal­l einspringe­n würde.

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