Streichung der Wohnbeihilfe: Zur Klarstellung
„Kritik an Mindestsicherung“, 30. 8. Der Ordnung halber: Eine niederösterreichische Mindestsicherungsbezieherin wollte sich mit der Anrechnung der Wohnbeihilfe, die sie als Mieterin einer geförderten Wohnung erhielt, nicht abfinden und brachte gegen den entsprechenden Bescheid ein Rechtsmittel ein. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Frau mit einer Behinderung. Aufgrund ihrer Beeinträchtigung hat sie höhere Aufwände, bei denen es sich jetzt schon hinten und vorn nicht ausgeht. Der Verwaltungsgerichtshof gab ihr recht.
Dann passierte einmal nichts. Einige Zeit später sollte dann die bisher geübte Vollzugspraxis, die höchstgerichtliche Entscheidung zu ignorieren, durch eine Gesetzesänderung abgesichert werden: Das Land NÖ beharrte durch eine Gesetzesänderung auf einer Praxis, die vom Verwaltungsgerichtshof als nicht rechtskonform bewertet wurde. Die Begründung des VwGH wurde durch die geplante Novellierung aber nicht obsolet: Die Passage, die festschreibt, dass es der „angemessene“Wohnbedarf ist, der am Beispiel der Frau mit Behinderung gedeckt werden muss, würde mit der geplanten Änderung nicht verändert. Zur Erinnerung: Jene Bundesländer wie NÖ, die sich während der Verhandlungen 2009 zum Bund-Länder-Vertrag strikt gegen verpflichtende BMSZusatzleistungen für das Wohnen ausgesprochen haben, haben damals argumentiert, dass es bei ungedeckten Wohnkosten von BMSBeziehern ohnehin die Wohnbeihilfe gäbe, die im Bedarfsfall einspringen würde.