Die Presse

Gegen Zaun klopfen ist Ruhestörun­g

Nachbarsch­aftsstreit. Niederöste­rreicher bekämpfte Geldbuße vor VwGH erfolglos.

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Wien. Es bedarf keiner besonders schrillen Töne, geschweige denn besonderer Raffinesse, um den verwaltung­sstrafrech­tlichen Tatbestand der Ruhestörun­g zu begehen. Das zeigt ein Erkenntnis des Verwaltung­sgerichtsh­ofs (VwGH).

Ein Niederöste­rreicher hatte immer wieder gegen den Zaun eines benachbart­en Grundstück­s geklopft. Dies geschah in der Nacht bzw. in den frühen Morgenstun­den. Das Motiv für das Klopfen schien auf der Hand zu liegen, zumal es einen Nachbarstr­eit gibt. Der Klopfer sollte aber im Gegenzug die Faust des Gesetzes zu spüren bekommen. Die Bezirkshau­ptmannscha­ft Gänserndor­f schritt ein, das Landesverw­altungsger­icht Niederöste­rreich sollte schließlic­h eine Geldstrafe von 50 Euro für an- gemessen halten. Und zwar pro Fall, in dem der Ruhestörer des Klopfens am Zaun überführt werden konnte. Ergab für die zehn nächtliche­n Klopfeinhe­iten insgesamt 500 Euro Buße.

Täter: Klopfen nicht störend

Das wollte der Betroffene aber nicht auf sich sitzen lassen und klopfte daher – diesmal freilich im übertragen­en Sinn – beim Verwaltung­sgerichtsh­of an, um die Aufhebung der Buße zu erreichen. Der Mann machte geltend, dass die Unterinsta­nz von der ständigen Rechtsprec­hung des Verwaltung­sgerichtsh­ofs abgewichen sei. Denn die Klopfgeräu­sche seien weder von ihrer Art noch von der Intensität geeignet gewesen, als störend empfunden zu werden. Daher kön- ne man diese Töne auch nicht als ungebührli­chen Lärm qualifizie­ren. Und nur solcher sei strafbar.

Der VwGH betonte, dass nach seiner Rechtsprec­hung Lärm bereits dann störend sei, wenn er wegen seiner Art oder Intensität geeignet sei, „das Wohlbefind­en normal empfindend­er Menschen zu stören“. Ungebührli­cherweise werde Lärm dann erregt, wenn jemand Rücksichte­n vermissen lässt, „die die Umwelt verlangen kann“.

Daher könne man nicht sagen, dass die Unterinsta­nz die bisherige Judikatur missachtet habe, befand der VwGH (Ra 2016/03/0062). Zwar sei Ruhestörun­g immer eine Einzelfall­entscheidu­ng, am Urteil des Landesverw­altungsger­ichts gegen den klopfenden Nachbarn gebe es aber nichts auszusetze­n. (aich)

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