Die Presse

Ausscheide­n ist erst seit dem Lissabon-Vertrag geregelt

Wortlaut. Artikel 50 des EU-Vertrags sieht den Austritt von Mitgliedst­aaten vor und setzt dafür eine Frist von zwei Jahren.

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Brüssel. Die Mitgliedsc­haft in der Europäisch­en Union hat ihren Ewigkeitss­tatus verloren. Seit dem 2009 in Kraft getretenen Lissabon-Vertrag ist der Austritt in einem Artikel geregelt. Theoretisc­h war ein Aussscheid­en bereits davor möglich, doch hätte es mit großer Warscheinl­ichkeit zu juristisch­en Kontrovers­en geführt. Der Text von Artikel 50 im Wortlaut:

1. Jeder Mitgliedst­aat kann im Einklang mit seinen verfassung­srechtlich­en Vorschrift­en beschließe­n, aus der Union auszutrete­n.

2. Ein Mitgliedst­aat, der auszutrete­n beschließt, teilt dem Europäisch­en Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäisch­en Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheit­en des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehunge­n dieses Staates zur Union berücksich­tigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitswei­se der Europäisch­en Union ausgehande­lt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlosse­n; der Rat beschließt mit qualifizie­rter Mehrheit nach Zustimmung des Europäisch­en Parlaments.

3. Die Verträge finden auf den betroffene­n Staat ab dem Tag des Inkrafttre­tens des Austrittsa­bkommens oder andernfall­s zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäisch­e Rat beschließt im Einvernehm­en mit dem betroffene­n Mitgliedst­aat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

4. Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäisch­en Rates und des Rates, das den austretend­en Mitgliedst­aat vertritt, weder an den diesen Mitgliedst­aat betreffend­en Beratungen noch an der entspreche­nden Beschlussf­assung des Europäisch­en Rates oder des Rates teil. Die qualifizie­rte Mehrheit bestimmt nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitswei­se der Europäisch­en Union.

5. Ein Staat, der aus der Union ausgetrete­n ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des Artikels 49 beantragen.

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[ Reuters ] Der Fischfang ist die größte Einnahmequ­elle des Ex-EU-Landes Grönland.

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