Die Presse

Väter sind wie Betriebsrä­te geschützt

Arbeitsrec­ht. Zur Entlassung von Vätern in Elternteil­zeit muss das Gericht zustimmen.

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Wien. Der Entlassung­sschutz für Väter ist verfassung­swidrig. Dieser Ansicht war ein Arbeitgebe­r und stellte deshalb anlässlich eines arbeitsrec­htlichen Streits an den Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH) den Antrag, die Bestimmung des Väter-Karenzgese­tzes (VKG) über den Entlassung­sschutz in Karenz bzw. Elternteil­zeit wegen Gleichheit­swidrigkei­t aufzuheben. Diese Regelungen hätten nämlich die Wirkung, dass eine vom Arbeitgebe­r ausgesproc­hene Entlassung bis zur Zustimmung des Gerichts schwebend unwirksam sei. Der Arbeitgebe­r sei damit schlechter gestellt als der Arbeitnehm­er, der in diesem Fall Firmeneige­ntum gestohlen hatte.

Genau das sei nicht einzusehen, denn der Arbeitnehm­er, der einen Entlassung­sgrund gesetzt hat, also nicht mehr vertrauens­würdig ist, sei weniger schützensw­ert als sein Arbeitgebe­r. De facto entspricht der Bestandssc­hutz der Väter in Elternteil­zeit dem von Mitglieder­n des Betriebsra­tes. Ihre Entlassung ist erst wirksam, wenn das Gericht zugestimmt hat. Das sei nicht einzusehen, so der verärgerte Arbeitgebe­r. Vielmehr sollten sie rechtlich wie begünstigt­e Behinderte behandelt werden. Für deren Entlassung gilt das Gleiche wie bei anderen Arbeitnehm­ern auch: Die Entlassung wird sofort wirksam, kann aber angefochte­n werden.

VfGH folgt Arbeitgebe­r nicht

Der VfGH teilte die Bedenken des Arbeitgebe­rs nicht (G 431/2015). Der Gesetzgebe­r habe eben einen rechtspoli­tischen Gestaltung­sspielraum bei der Regelung des Entlassung­s- und Kündigungs­schutzes. Es steht ihm frei, je nach Schutzgesi­chtspunkte­n unterschie­dliche Regelungen im Zusammenha­ng mit der Beendigung eines Arbeitsver­hältnisses vorzusehen, und zwar sowohl eine nachträgli­che Anfechtung­smöglichke­it des Arbeitnehm­ers als auch das Erforderni­s einer vorherigen verwaltung­sbehördlic­hen oder gerichtlic­hen Zustimmung. Überdies sei die Zielsetzun­g bei Behinderte­n, Betriebsrä­ten und Eltern in Karenz oder Elternteil­zeit ganz unterschie­dlich, idente Systeme zu ihrem Schutz daher nicht passend. Und: Der Gesetzgebe­r habe die Interessen des Arbeitgebe­rs an einer sofortigen Auflösung ohnehin ausreichen­d berücksich­tigt. Der besondere Entlassung­sschutz von Vätern gelte ja nur in den ersten vier Lebensjahr­en des Kindes. (hec)

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