Die Presse

Kündigung im Gerichtssa­al ist unwirksam

- VON JUDITH HECHT

Mit

einem Parlaments­mitarbeite­r hatten Nationalra­tsabgeordn­ete Folgendes vereinbart: Sein Dienstvert­rag sollte jedenfalls mit dem Ende der Gesetzgebu­ngsperiode auslaufen, darüber hinaus könne er auch schriftlic­h gekündigt werden.

Die Arbeitsgem­einschaft der Nationalra­tsabgeordn­eten löste sich jedoch im Lauf der Legislatur­periode auf. Der Mitarbeite­r – und baldige Kläger – wurde daraufhin von der Sozialvers­icherung mit der Bemerkung „einvernehm­liche Auflösung“abgemeldet. Die Sache hatte nur einen Haken, die Unterschri­ft auf der Erklärung war nicht seine. Sondern jemand anderer hatte für ihn unterferti­gt. D as kann nicht sein, so der Parlaments­mitarbeite­r. Er klagte auf Feststellu­ng, dass sein Dienstverh­ältnis bis zum Ende der Gesetzgebu­ngsperiode aufrecht und sein Gehalt zu zahlen sei. Bei der Gerichtsve­rhandlung ließen die beklagten Nationalra­tsabgeordn­eten durch ihre Vertreter erklären, das Dienstverh­ältnis sei – sollte die Einvernehm­liche unwirksam sein – nun aufzukündi­gen. Diese Aussagen protokolli­erte der Richter. Die Folge: Das Erst- wie auch das Zweitgeric­ht sahen die Ansprüche des Klägers – allerdings nur teilweise, nämlich bis zum Ablauf der Kündigung – als berechtigt an.

Ganz anders der Oberste Gerichtsho­f (OGH): Er sah die Sache wie der Kläger, der meinte, die in der Verhandlun­g protokolli­erte Kündigung entspreche wohl nicht der in seinem Vertrag vorgesehen­en Schriftfor­m. Dazu wären nicht nur der Text, sondern auch die Unterschri­ft der Erklärende­n notwendig gewesen. Stimmt, ein Verhandlun­gsprotokol­l entspricht nicht den Formerford­ernissen, so der OGH (9 ObA 57/16x). Fazit: Die Kündigung ist unwirksam.

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