Fehlinformation durch Maklerin: Kein Schadenersatz
OGH. Nicht jeder Aufklärungsfehler löst Haftung aus.
Wien. Einer Immobilienmaklerin waren beim Verkauf eines Einfamilienhauses Beratungsfehler unterlaufen. So erfuhren die Käufer erst nach dem Bezug des Hauses, dass das Gebäude etwas älter war als angenommen. Auch Mängel stellten sich heraus.
Mit dem Verkäufer kam es zu einem gerichtlichen Vergleich: Er zahlte den Käufern 22.500 Euro zurück. Sie verklagten aber auch die Maklerin auf Rückzahlung der Provision und auf Schadenersatz. In erster und zweiter Instanz setzten sie sich nur teilweise durch: Die Provision wurde um vier Fünftel gemindert, das Schadenersatzbegehren überhaupt abgeschmettert. Der OGH fand an dieser Entscheidung nichts auszu- setzen: Bei Verletzung von Informationspflichten stehe den Geschädigten nur der Ersatz des Vertrauensschadens zu – und ein solcher wäre nur gegeben, wenn die Kläger das Haus bei korrekter Aufklärung nicht gekauft hätten, hielt das Höchstgericht fest (6Ob135/16w). Das zu beweisen sei ihnen jedoch nicht gelungen.
Auch dass die Provision bloß gemindert und der Maklerin nicht gänzlich abgesprochen wurde, ließ der OGH gelten – grobe Ermessensfehler seien nicht feststellbar. Das Berufungsgericht hatte konstatiert, die Käufer hätten das Haus ja immerhin behalten. Eine gewisse „Verdienstlichkeit der Maklerin“sei somit immer noch gegeben. (cka)