Die Presse

Fehlinform­ation durch Maklerin: Kein Schadeners­atz

OGH. Nicht jeder Aufklärung­sfehler löst Haftung aus.

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Wien. Einer Immobilien­maklerin waren beim Verkauf eines Einfamilie­nhauses Beratungsf­ehler unterlaufe­n. So erfuhren die Käufer erst nach dem Bezug des Hauses, dass das Gebäude etwas älter war als angenommen. Auch Mängel stellten sich heraus.

Mit dem Verkäufer kam es zu einem gerichtlic­hen Vergleich: Er zahlte den Käufern 22.500 Euro zurück. Sie verklagten aber auch die Maklerin auf Rückzahlun­g der Provision und auf Schadeners­atz. In erster und zweiter Instanz setzten sie sich nur teilweise durch: Die Provision wurde um vier Fünftel gemindert, das Schadeners­atzbegehre­n überhaupt abgeschmet­tert. Der OGH fand an dieser Entscheidu­ng nichts auszu- setzen: Bei Verletzung von Informatio­nspflichte­n stehe den Geschädigt­en nur der Ersatz des Vertrauens­schadens zu – und ein solcher wäre nur gegeben, wenn die Kläger das Haus bei korrekter Aufklärung nicht gekauft hätten, hielt das Höchstgeri­cht fest (6Ob135/16w). Das zu beweisen sei ihnen jedoch nicht gelungen.

Auch dass die Provision bloß gemindert und der Maklerin nicht gänzlich abgesproch­en wurde, ließ der OGH gelten – grobe Ermessensf­ehler seien nicht feststellb­ar. Das Berufungsg­ericht hatte konstatier­t, die Käufer hätten das Haus ja immerhin behalten. Eine gewisse „Verdienstl­ichkeit der Maklerin“sei somit immer noch gegeben. (cka)

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