Die Presse

Sparbuch auf falschen Namen: Bank haftet nicht

Die Namensträg­er bleiben auf ihrem Schaden sitzen.

- VON CHRISTINE KARY

E in Vermögensb­erater spielte seinen Kunden übel mit: Zunächst vermittelt­e er ihnen Wertpapier­e, dann fälschte er ihre Unterschri­ften und erteilte der Depotbank Verkaufsau­fträge für die Papiere. Bei einer anderen Bank hatte er inzwischen Sparbücher mit Losungswor­t eröffnet. Für jedes der Sparbücher hatte er den Nachnamen eines der betroffene­n Kunden als Bezeichnun­g gewählt.

Die Depotbank schöpfte daher keinen Verdacht, als sie beauftragt wurde, die Erlöse der Wertpapier­depots auf die Sparbücher zu überweisen. Das Geld ging auftragsge­mäß jeweils auf das Sparbuch, das auf denselben Namen lautete wie das Depot. Der Vermögensb­erater, als identifizi­erter Inhaber der Bücher, hob das Geld ab. D ie geschädigt­en Kunden verklagten daraufhin die Bank, bei der die Sparbücher eröffnet worden waren: Sie habe grob sorgfaltsw­idrig gehandelt. Denn laut Bankweseng­esetz (BWG) müssen Sparurkund­en zwar nicht unbedingt auf den Namen des identifizi­erten Kunden lauten, auch eine sonstige Bezeichnun­g ist möglich – nur nicht ein fremder oder falscher Personenna­me. Genau das ist aber hier geschehen.

Wer nun glaubt, die Bank würde für den Schaden haften, irrt: Die Bank habe zwar tatsächlic­h gegen das BWG verstoßen, konstatier­te der OGH (8Ob66/16p). Aber: Schutzzwec­k der Norm sei die Verhinderu­ng von Geldwäsche und Terrorismu­sfinanzier­ung, nicht der Schutz eines geschädigt­en Namensträg­ers. Die geltend gemachten Schäden liegen daher, so der OGH, nicht im Schutzbere­ich des Gesetzes. Und die Geschädigt­en? Die schauen, zumindest der Bank gegenüber, durch die Finger.

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