Die Presse

Verrichtet ein Betriebsra­t Schwerarbe­it?

-

Eine diplomiert­e Gesundheit­s- und Krankensch­wester war von 1. Oktober 1996 bis 31. Jänner 2016 in einem Landespfle­gezentrum der Steiermark beschäftig­t. In den letzten zehn Jahren war sie jedoch als Zentralbet­riebsratsv­orsitzende von ihrem Arbeitgebe­r dienstfrei gestellt. Im März 2016 bekam sie von der Pensionsve­rsicherung­sanstalt einen Bescheid, der sie empörte. Die Zeit, in der sie als Zentralbet­riebsrätin tätig war – immerhin zehn Jahre –, hatte die Pensionsve­rsicherung­sanstalt nicht als Schwerarbe­itszeiten anerkannt. Für die 55-jährige Frau eine absolut inakzeptab­le Entscheidu­ng. Sie zog vor Gericht. So kam es, dass sich nun der Oberste Gerichtsho­f (OGH) damit zu befassen hatte, ob ihre Zeit als Zentralbet­riebsrätin tatsächlic­h als Schwerarbe­it zu qualifizie­ren sei.

Für den 10. Senat des OGH lag die Antwort auf der Hand: Ob die vom Versichert­en erworbenen Versicheru­ngszeiten als Schwerarbe­itsmonate zu bewerten sind oder nicht, hänge von der tatsächlic­h ausgeübten Tätigkeit ab.

Die Klägerin hat aber in ihren letzten zehn Arbeitsjah­ren ihr Betriebsra­tsmandat ausgeübt und eben nicht als Krankensch­wester gearbeitet. Sie hat weder kranke und alte Menschen gewaschen, gehoben oder gefüttert noch Nacht- und Wochenendd­ienste gemacht. Sie hat sich als dienstfrei gestellte Zentralbet­riebsrätin – hoffentlic­h – für die Belegschaf­t eingesetzt. Und diese Arbeit könne, so der OGH, beim besten Willen nicht als Schwerarbe­it qualifizie­rt werden, auch wenn sie vor ihrer Freistellu­ng Schwerarbe­it verrichtet hat.

Das Argument der Klägerin, sie werde aufgrund ihrer Betriebsra­tsfunktion benachteil­igt, ließ der OGH nicht gelten.

Newspapers in German

Newspapers from Austria