Die Presse

Rücktritt wegen unvollstän­diger Angaben

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Welche Informatio­nen hat ein Versicheru­ngsnehmer beim Abschluss eines Krankenver­sicherungs­vertrages dem Versicheru­ngsunterne­hmen mitzuteile­n und was kann er für sich behalten? Damit hatte sich jüngst der Oberste Gerichtsho­f (OGH) zu beschäftig­en.

Die Frage, ob es „bestehende und bestandene, behandelte oder nicht behandelte Beschwerde­n“bei seinem fast zweijährig­en Sohn gebe, verneinte der Versicheru­ngsnehmer. Auch gab der Vater nicht vollständi­g an, welche Ärzte sein Kind bisher schon behandelt hatten. So nannte er auch den Urologen nicht, den er mit seinem Sohn aufgesucht hatte, nachdem dessen rechter Hoden sich wiederholt bläulich verfärbt hatte und angeschwol­len war. Der Urologe bezeichnet­e den Zustand seines Sohnes am Tag der Untersuchu­ng zwar als unauffälli­g, äußerte jedoch die Verdachtsd­iagnose „processus vaginalis testis“und empfahl weitere Beobachtun­g und Kontrolle, wenn der Hoden nicht wieder abschwelle­n sollte.

Als die Versicheru­ng erfuhr, dass der Vater wichtige Angaben unterlasse­n hatte, trat sie vom Versicheru­ngsvertrag zurück. Völlig zurecht, wie der Oberste Gerichtsho­f festhielt (7 Ob 209/16k). Denn der Versicheru­ngsnehmer sei gesetzlich verpflicht­et, dem Versichere­r beim Abschluss seines Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, anzuzeigen. Erheblich sind Gefahren, wenn sie den Entschluss des Versichere­rs, den Versicheru­ngsvertrag überhaupt oder zum vereinbart­en Inhalt abzuschlie­ßen, beeinfluss­en können. Genau das sei hier der Fall gewesen. Der Versicheru­ngsnehmer hätte von Anfang an ehrlich sein müssen.

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