Bitcoin: Steuerfrei Geld erzeugen ist unmöglich
Steuerrecht. Der Umstand, dass Bitcoin eine virtuelle Währung ist, bedeutet nicht, dass man sich damit der steuerlichen Realität entziehen könnte. Bitcoin-Mining schafft steuerpflichtige Einkünfte; auch Veräußerungsgewinne sind möglich.
Wien. Vor einigen Wochen wurde in Wien Österreichs erste Bitcoin„Bank“eröffnet. Doch da Bitcoin kein Geld (also kein von einer Notenbank ausgegebenes gesetzliches Zahlungsmittel) ist, ist das Unternehmen auch keine Bank. Für jeden, der Bitcoin als Tauschmittel oder zu Spekulationszwecken verwendet oder Bitcoin durch Mining sogar selbst erzeugt, ergeben sich aus den Charakteristika dieser virtuellen Währung steuerrechtliche Konsequenzen, die leicht übersehen werden können.
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Ausgangspunkt für Bitcoin ist eine kryptographische Verschlüsselungstechnik, die es ermöglicht, Transaktionen zwischen einzelnen Teilnehmern des BitcoinNetzwerks dezentral zu überprüfen. Alle erfolgreichen, validierten Transaktionen werden an die sogenannte Blockchain angehängt. Gleichzeitig mit der Validierung einer Transaktion entstehen neue Bitcoins – hier spricht man von Mining. Das Bitcoin-Mining ist daher nicht ausschließlich darauf gerichtet, neue Bitcoins entstehen zu lassen, sondern dient gleichermaßen dem Funktionieren des Zahlungsverkehrs im BitcoinNetzwerk.
Im Bitcoin-System kann sich jeder Teilnehmer als Miner betätigen und dadurch an der Beglaubigung von Transaktionen in der virtuellen Währung mitarbeiten. Ein Miner prüft alle eingehenden Transaktionen auf Gültigkeit und verwirft ungültige Transaktionen. Mehrere Transaktionen werden dabei gebündelt, verschlüsselt und als Block an die Blockchain angehängt. Als Lohn für dieses Validieren von Transaktionen Dritter erhält der Miner derzeit 12,5 neu entstandene Bitcoins, was aktuell einem Gegenwert von rund 14.000 Euro entspricht. Da Bitcoin kein von einer Notenbank ausgegebenes gesetzliches Zahlungsmittel ist, stellt es keine Währung und kein Geld im rechtlichen Sinn dar, obwohl Bitcoin sämtliche Funktionen aufweist, die typischerweise Geld zugeschrieben werden (Tauschmittel, Recheneinheit, Wertaufbewahrungsmittel). Insofern ist Bitcoin mit anderen Komplementärwährungen, wie etwa Regionalwährungen („Waldviertler“, „Styrrion“), vergleichbar. Solche werden immer öfter in Gemeinden oder Regionen ausgegeben, um den lokalen Konsum und die regionale Wirtschaft zu stärken. Diese Komplementärwährungen werden in der steuer- und bilanzrechtlichen Fachliteratur als Gutschein und somit als (unkörperliches) finanzielles Wirtschaftsgut behandelt. Bitcoins sind dementsprechend als unkörperliches Wirtschaftsgut, aber nicht als Zahlungsmittel einzuordnen. Ertragsteuerlich ist einerseits die Tätigkeit des Mining, bei der neue Bitcoins erstellt werden, zu würdigen; und andererseits sind Transaktionen mit Bitcoins, die einen Tausch von Bitcoins gegen Waren, Dienstleistungen oder gesetzliche Zahlungsmittel (Bitcoin-Spekulation) darstellen, zu beurteilen.
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Das Bitcoin-Mining ist kein Selbstzweck, sondern dient der Validierung von Transaktionen zwischen einzelnen Mitgliedern des Netzwerks. Die Miner erbringen an die Transaktionspartner eine für das Zustandekommen der Transaktion notwendige Leistung. Der erfolgreiche Miner erhält als Gegenleistung für die Validierung 12,5 Bitcoins, die in gesetzliche Zahlungsmittel oder gegen Waren/Dienstleistungen getauscht werden können. Der durch das Mining erzielte Vermö- genszuwachs ist Ausfluss einer Leistung-und-Gegenleistung-Beziehung zwischen Bitcoin-Miner und den beiden Transaktionspartnern. Entgegen der unter BitcoinMinern verbreiteten Ansicht, dass dieser Vermögenszuwachs steuerfrei erzielt wird, können die durch Bitcoin-Mining erzielten Einkünfte nicht steuerfrei vereinnahmt werden. Das Bitcoin-Mining führt in aller Regel zu steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG (in Ausnahmefällen können auch Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG vorliegen), für die der reguläre Einkommensteuertarif von bis zu 50 % anwendbar ist. Zu bewerten sind die zugegangenen Bitcoins nach den allgemeinen Tauschgrundsätzen mit dem Marktwert im Zeitpunkt des Zugangs, also mit derzeit rund 1100 Euro pro Bitcoin.
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Werden Bitcoins gekauft, so werden gesetzliche Zahlungsmittel gegen das unkörperliche Wirt- schaftsgut Bitcoin umgetauscht. Es erfolgt somit eine Anschaffung eines unkörperlichen Wirtschaftsgutes und kein Umtausch von Euro in eine Fremdwährung. Die erhaltenen Bitcoins sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Gelangen die Bitcoins als Entgelt für einen Veräußerungsvorgang oder eine erbrachte Dienstleistung in das Betriebsvermögen, sind die Bitcoins nach den allgemeinen Tauschgrundsätzen mit dem Marktwert des hingegebenen Wirtschaftsgutes bzw. der erbrachten Dienstleistung zu bewerten.
Bei einer nachfolgenden Verwendung von Bitcoins ist zu unterscheiden, ob diese in einem Betriebs- oder im Privatvermögen gehalten wurden. Eine Veräußerung (Tausch von Bitcoin gegen ein gesetzliches Zahlungsmittel) von im Betriebsvermögen gehaltenen, bspw. durch Bitcoin-Mining „selbst geschaffenen“Bitcoins führt zu Betriebseinnahmen. Ist der Wert der Bitcoins zum Veräußerungszeitpunkt gegenüber dem Buchwert gestiegen, führt dies zu einem regulär steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn; entsteht ein Veräußerungsverlust, ist dieser uneingeschränkt ausgleichs- und vortragsfähig. Werden die Bitcoins verwendet, um andere Waren anzuschaffen oder Dienstleistungen zu konsumieren, tritt nach dem Tauschgrundsatz wiederum der Wert der erhaltenen Sache an die Stelle der hingegebenen, und es kommt zur Gewinn-/Verlustrealisation.
Die Veräußerung von Bitcoins aus dem Privatvermögen unterliegt als Spekulationsgeschäft der Besteuerung gem § 31 EStG (voller Tarif ) und ist nur dann steuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Danach realisierte Veräußerungsgewinne (und -verluste) sind steuerfrei.