Kopftuch verboten
Staatsdienst. Innenministerium will Polizei das Tragen religiöser Symbole explizit untersagen. Auch die Richter fordern eine ausdrückliche Regelung, das Justizministerium hält dies für unnötig.
Die Polizei soll keine religiösen Symbole tragen dürfen.
Wien. Juristen sind genaue Menschen, auch wenn es um ihre Bekleidungsvorschriften geht. „Der Talar aus leichtem Wollstoff ist ein faltenreiches, vorne schließbares Gewand mit offenen, zirka 50 cm weiten Ärmeln und einem zirka 22 cm breiten runden, vorne in einen spitzen Halsausschnitt auslaufenden kragenartigen Besatz“, wird etwa für Richter per Verordnung penibel festgehalten. Und nicht zu vergessen: „Der Talar umhüllt faltenreich den Körper und reicht fast bis zum Knöchel.“
Keine Erwähnung findet in dieser Kleiderordnung ein Kopftuch. Und daraus schließt das Justizministerium, dass es bereits jetzt verboten sei, als Richterin mit Kopftuch den Dienst zu versehen. Sollte sich aber doch noch herausstellen, dass die Einhaltung des Regierungsprogramms zusätzliche Maßnahmen erfordert, werde man diese prüfen, hieß es am Mittwoch aus dem Justizministerium.
In ihrem Update zum Regierungsprogramm hat die Koalition festgehalten, dass der Staat religiös neutral aufzutreten soll. Darauf sei gerade bei uniformierten Exekutivbeamten sowie bei Richtern und Staatsanwälten zu achten. Auch im Innenministerium kam man aber zum Schluss, dass schon die bestehende Rechtslage Polizistinnen ein Kopftuch verbietet. Denn auch hier gebe es eine Kleidungsverordnung. So sind Organe der öffentlichen Sicherheitsdienste „verpflichtet, im Dienst die amtlich zugewiesene oder mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres beschaffte Dienstkleidung“zu tragen.
„Damit kein Zweifel besteht“
Das Innenministerium von Wolfgang Sobotka will aber auf Nummer sicher gehen. „Damit gar keine Zweifel bestehen“, so erklärt ein Ministeriumssprecher der „Pres- se“, werde man eine Klarstellung in die rechtlichen Vorschriften aufnehmen. Das Tragen religiöser Symbole im Dienst soll dann ausdrücklich untersagt sein.
Eine klare Regelung auch für die Justiz fordert die Vizepräsidentin der Richtervereinigung, Sabine Matejka. Die Verordnung über den Talar sei „keine taugliche Rechtsgrundlage“, da darin religiöse Symbole nicht verboten werden. Zur Frage, was außer Talar und Barret noch zu tragen sei, fänden sich in der Verordnung nur Regeln, die auf männliche Richter ausgelegt sind. So heißt es: „Zum Amtskleid sind zu tragen: ein Straßenanzug oder ein Anzug aus dunklem Stoff.“
Matejka wünscht sich eine gesetzliche Regelung, laut der Richter und Staatsanwälte keinerlei religiöse oder weltanschauliche Symbole zur Schau stellen dürfen. Nächste Woche will sie dies bei einem Termin mit Justizminister Wolfgang Brandstetter bereden.
Die Regierung sieht sich in der Forderung nach einem Neutralitätsgebot durch ein Urteil des EUGerichtshofs (EuGH) bestärkt. Eine muslimische Frau hatte vergeblich gegen die in ihrem Unternehmen vorgesehene Regelung, laut der religiöse Symbole verboten sind, geklagt.
Kleine Symbole erlaubt?
Auch wenn dieses Urteil einen Fall in der Privatwirtschaft betreffe, habe die Entscheidung Wirkung auf den öffentlichen Dienst, analysiert Peter Hilpold, Professor für Europarecht an der Universität Innsbruck. Auch Staatsbediensteten könne ein Kopftuch verboten werden. Kleine religiöse Symbole, etwa Schmuck in Form eines Kreuzes oder Halbmondes, müssten aber zulässig bleiben, meint Hil- pold. Ein derart weitreichendes Verbot würde zu sehr in den persönlichen Bereich hineinragen.
Während es für Staatsdiener aber noch keine exakten Regeln zu solchen Fragen gibt, wird Richtern per Verordnung genau vorgeschrieben, wie lange sie mit ihrem Talar auskommen müssen: „Die Tragdauer des Amtskleides beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Beistellung des Amtskleides.“