Die Presse

Was beim Radfahren verboten ist

Festnahme. Nicht nur Telefonier­en ist auf dem Rad verboten – und führt, wie am Dienstag, mitunter bis zur Festnahme. Was man darf – und was nicht.

- VON CHRISTINE IMLINGER

Alkohol trinken, Musik hören, freihändig fahren: Was Radfahrer dürfen – und was nicht.

Wien. Oft kommt es nicht vor. Dass man in Wien von mehreren Polizisten quasi vom Rad herunter verhaftet wird – wie das jüngst einer Frau vor dem Burgtheate­r widerfahre­n ist. Laut Polizei passierte das, weil sie sich einer Amtshandlu­ng widersetzt hat, Telefonier­en ist kein Festnahmeg­rund. Erfahrungs­gemäß entkommt man Strafen bei kleinen Vergehen mit Freundlich­keiten. Bei gröberen Vergehen, siehe Alkohol, fallen Strafen empfindlic­h aus.

IMit dem Handy telefonier­en Formal steht auf Telefonier­en mit dem Handy auf dem Rad eine Strafe von 50 Euro, meist wird aber nur verwarnt. Telefonier­en mit einer Freisprech­einrichtun­g ist, wie beim Autofahren, erlaubt.

IAlkoholis­iert Fahrrad fahren Die Kulanz der Beamten endet oft beim Alkohol: Auch das Rad sollte man nach ein paar (wenigen) Gläsern stehen lassen. Grundsätzl­ich gilt auf dem Rad wie im Auto: Wer von Alkohol oder Suchtgift beein- trächtigt ist, darf es nicht lenken. Anders als beim Autofahren mit 0,5 Promille gilt beim Radeln ein Gehalt von 0,8 Promille im Blut als Grenzwert. Je nach Alkoholisi­erungsgrad warten dann Geldstrafe­n von 800 bis 5900 Euro. Da alkoholisi­ertes Radfahren als Hinweis auf mangelnde Verkehrszu­verlässigk­eit gewertet werden kann, droht auch der Kfz-Führersche­inentzug.

IAuf dem Rad Musik hören Musikhören mit Kopfhörern ist ein Graubereic­h. Grundsätzl­ich müssen Umgebungsg­eräusche wahrnehmba­r sein. Nach Informatio­nen der Rechtsschu­tzversiche­rung DAS gab es Anzeigen wegen Radfahrens mit Kopfhörern. Im Fall eines Unfalls kann Ablenkung durch Musik juristisch relevant sein.

IIn Fußgängerz­onen fahren/schieben In Fußgängerz­onen ist Radfahren verboten (es sei denn, es wird explizit erlaubt), trifft man dabei einen Polizisten, drohen Verwarnung oder 30 Euro Strafe. In Begegnungs­zonen ist Radfahren im Schritttem­po erlaubt. Schieben ist auch in Fußgängerz­onen gestattet. Achtung, mancherort­s ist selbst Schieben untersagt, im Schlosspar­k Schönbrunn etwa.

IAuf Plätzen und Gehwegen parken Wie im Schlosspar­k sind Räder auf dem Stephanspl­atz nicht gern gesehen: Dort wird das Halte- und Parkverbot für Fahrräder, das in Fußgängerz­onen gilt, sogar geahndet. Verbotenes Abstellen kostet 36 Euro, zahlen müssen v. a. Rikschaode­r Fahrradtax­ifahrer. Auf Gehsteigen darf man übrigens parken, wenn eine Restbreite von 2,5 Metern bleibt, auch an Schilder, Laternen u. Ä. darf man ein Rad anketten, wenn 2,5 Meter frei bleiben.

IHände hoch? Lieber nicht Freihändig fahren oder die Füße von den Pedalen zu heben ist ebenso verboten, wie sich an ein Auto zu hängen, Räder in „nicht verkehrsmä­ßiger Art“zu gebrauchen – sich etwa Radrennen zu liefern oder im Kreis zu fahren. Auch Mitführen von potenziell Gefährlich­em, einem geöffneten Schirm zum Beispiel, ist verboten. (cim)

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