Was beim Radfahren verboten ist
Festnahme. Nicht nur Telefonieren ist auf dem Rad verboten – und führt, wie am Dienstag, mitunter bis zur Festnahme. Was man darf – und was nicht.
Alkohol trinken, Musik hören, freihändig fahren: Was Radfahrer dürfen – und was nicht.
Wien. Oft kommt es nicht vor. Dass man in Wien von mehreren Polizisten quasi vom Rad herunter verhaftet wird – wie das jüngst einer Frau vor dem Burgtheater widerfahren ist. Laut Polizei passierte das, weil sie sich einer Amtshandlung widersetzt hat, Telefonieren ist kein Festnahmegrund. Erfahrungsgemäß entkommt man Strafen bei kleinen Vergehen mit Freundlichkeiten. Bei gröberen Vergehen, siehe Alkohol, fallen Strafen empfindlich aus.
IMit dem Handy telefonieren Formal steht auf Telefonieren mit dem Handy auf dem Rad eine Strafe von 50 Euro, meist wird aber nur verwarnt. Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung ist, wie beim Autofahren, erlaubt.
IAlkoholisiert Fahrrad fahren Die Kulanz der Beamten endet oft beim Alkohol: Auch das Rad sollte man nach ein paar (wenigen) Gläsern stehen lassen. Grundsätzlich gilt auf dem Rad wie im Auto: Wer von Alkohol oder Suchtgift beein- trächtigt ist, darf es nicht lenken. Anders als beim Autofahren mit 0,5 Promille gilt beim Radeln ein Gehalt von 0,8 Promille im Blut als Grenzwert. Je nach Alkoholisierungsgrad warten dann Geldstrafen von 800 bis 5900 Euro. Da alkoholisiertes Radfahren als Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit gewertet werden kann, droht auch der Kfz-Führerscheinentzug.
IAuf dem Rad Musik hören Musikhören mit Kopfhörern ist ein Graubereich. Grundsätzlich müssen Umgebungsgeräusche wahrnehmbar sein. Nach Informationen der Rechtsschutzversicherung DAS gab es Anzeigen wegen Radfahrens mit Kopfhörern. Im Fall eines Unfalls kann Ablenkung durch Musik juristisch relevant sein.
IIn Fußgängerzonen fahren/schieben In Fußgängerzonen ist Radfahren verboten (es sei denn, es wird explizit erlaubt), trifft man dabei einen Polizisten, drohen Verwarnung oder 30 Euro Strafe. In Begegnungszonen ist Radfahren im Schritttempo erlaubt. Schieben ist auch in Fußgängerzonen gestattet. Achtung, mancherorts ist selbst Schieben untersagt, im Schlosspark Schönbrunn etwa.
IAuf Plätzen und Gehwegen parken Wie im Schlosspark sind Räder auf dem Stephansplatz nicht gern gesehen: Dort wird das Halte- und Parkverbot für Fahrräder, das in Fußgängerzonen gilt, sogar geahndet. Verbotenes Abstellen kostet 36 Euro, zahlen müssen v. a. Rikschaoder Fahrradtaxifahrer. Auf Gehsteigen darf man übrigens parken, wenn eine Restbreite von 2,5 Metern bleibt, auch an Schilder, Laternen u. Ä. darf man ein Rad anketten, wenn 2,5 Meter frei bleiben.
IHände hoch? Lieber nicht Freihändig fahren oder die Füße von den Pedalen zu heben ist ebenso verboten, wie sich an ein Auto zu hängen, Räder in „nicht verkehrsmäßiger Art“zu gebrauchen – sich etwa Radrennen zu liefern oder im Kreis zu fahren. Auch Mitführen von potenziell Gefährlichem, einem geöffneten Schirm zum Beispiel, ist verboten. (cim)