Erbrecht wurde endlich moderner
Reform. Die mit Jahresanfang in Kraft getretenen Änderungen im gesetzlichen Erbrecht räumen Unternehmen weitreichende Verbesserungen ein und öffnen mehr Spielräume.
Wien. Das Erbrecht zeitgemäßer zu machen sei eine langjährige Forderung der Österreichischen Notariatskammer. Immerhin beruht es auf dem ABGB und hat seine Wurzeln im Jahr 1811. „Seit dieser Zeit hat sich in den Strukturen viel geändert“, sagt der Notar und Sprecher der Wiener Notariatskammer Markus Kaspar.
Mit der Erbrechtsreform, die mit Jahresanfang 2017 umgesetzt wurde, hat für Kaspar „das Erbrecht moderne Aspekte bekommen“. Vor allem was Unternehmen betreffe, seien einige Punkte ganz wichtig.
Verändert wurde das Pflichtteilsrecht: So steht künftig den Vorfahren des Verstorbenen, also den Eltern oder Großeltern, kein Pflichtteil mehr zu. „Weiter hat man jetzt die Möglichkeit zu schauen, wie bringt man den Pflichtteil auf“, sagt Kaspar. Denn vor 2017 konnte der Pflichtteil sofort gefordert werden – und seit heuer erst ein Jahr nach Ableben. „Die Erfüllung des Pflichtteilsanspruches kann auch testamentarisch bis maximal fünf Jahre gestundet werden“, sagt der Notar „oder per Genehmigung des Gerichts sogar bis zu zehn Jahre – wenn der Fortbestand des Unternehmens gefährdet ist.“
Vier Prozent Zinsen
Auch Ratenzahlung könne jetzt vereinbart werden. Bei der Stundung des Pflichtteils gibt’s für den Firmenerben einen kleinen Nachteil: Denn das gestundete Kapital ist mit vier Prozent zu verzinsen.
Der Pflichtteilsberechtigte kann seinerseits eine Auszahlung beantragen, „wenn ihn die Stundung unbillig trifft – er also Geld braucht“, erklärt Kaspar. Somit müssen auch die Vermögenslage und Interessenlage der Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt werden. Kaspar: „Gibt’s dabei keine einvernehmliche Lösung, bleibt nur der Gerichtsweg.“
Erbberechtigt sind nur leibliche oder adoptierte Kinder – Stiefkinder nicht. Eine Neuerung dabei: Hatte beispielsweise der verstor- bene Unternehmer außereheliche Kinder „und zu diesen über einen längeren Zeitraum keinen Kontakt, so gibt es mit der Novelle die Möglichkeit, den Pflichtteil auf die Hälfte zu reduzieren“, sagt Kaspar. Wobei der „längere Zeitraum“als Formulierung im Gesetz steht, es aber keine Definition gibt. In der Regierungsvorlage spricht man von etwa 20 Jahren.
Und auch Lebensgefährten berücksichtigt jetzt das Erbrecht. Erbberechtigt sind sie aber nur, wenn keine gesetzlichen Erben da sind. „Was fast nie vorkommt“, sagt Kaspar, Daher sei ein Testament empfehlenswert, um die Le- bensgefährten zu bedenken und abzusichern. Ein Testament zu machen hält Kapsar immer für ratsam: „Nur durch ein Testament kann ich gesetzliche Erbansprüche auf den Pflichtteil mindern.“