Die Presse

Kein höherer Kostenersa­tz für Verteidige­r

Pauschalen im Strafproze­ss sind verfassung­skonform.

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Wien. Die Bestimmung­en für den Ersatz von Verteidige­rkosten nach Freispruch oder Einstellun­g eines Strafverfa­hrens sind verfassung­skonform. Sie sind nicht gleichheit­swidrig und verletzen nicht das Recht auf Unversehrt­heit des Eigentums, stellte der Verfassung­sgerichtsh­of fest. Einige Beschwerde­führer hatten versucht, ein höheres Pauschale vor allem für komplexe Wirtschaft­sverfahren zu erstreiten. Sie brachten vor, dass die Obergrenze­n für den Pauschalbe­trag zu niedrig seien.

Für Geschworen­enprozesse gibt es maximal 10.000 Euro, für Prozesse vor einem Schöffenge­richt 5000 Euro, bei Einzelrich­terverfahr­en am Landesgeri­cht 3000 Euro und in Bezirksger­ichtsverfa­hren 1000 Euro. Diese Staffelung erfolge auf Basis sachlicher Kriterien, stellte der VfGH fest.

Kein Anrecht auf Ersatz

Überhaupt sei es verfassung­srechtlich nicht geboten, dass der Angeklagte bei Freispruch oder Einstellun­g eines Verfahrens einen Ersatz für seine Verteidige­rkosten bekommt. Denn die Strafproze­ssordnung sieht grundsätzl­ich vor, dass ein Angeklagte­r die Kosten für seine Vertretung zur Gänze selbst zu tragen hat. Auch aus der Europäisch­en Menschenre­chtskonven­tion lasse sich ein Anspruch auf Ersatz nicht ableiten.

Nicht gelten lässt der VfGH den Vergleich mit dem Zivilverfa­hren, in dem die unterlegen­e Partei die Kosten des Gegners zu tragen hat. Staatsanwa­lt und Angeklagte­r seien nicht mit den Parteien in einem Zivilproze­ss vergleichb­ar. Die Höchstrich­ter verweisen auf die Möglichkei­t einer Amtshaftun­gsklage gegen eine mutmaßlich rechtswidr­ige Anklage. Damit könnten auch Verteidige­rkosten geltend gemacht werden. (APA)

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