Kein Rücktritt vom Kauf am Messestand
Vertragsabschlüsse bindend wie in Geschäftslokalen.
Graz. Ein Messebesuch kommt für den Obersten Gerichtshof aus Kundensicht dem Betreten eines Geschäfts gleich. Weil üblicherweise auch auf Messen typische Kaufgelegenheiten geboten werden, ist es nicht nötig, Konsumenten vor Überrumpelungen zu schützen. Egal, ob sich Verbraucher über Produktneuheiten informieren oder gezielt Einkäufe tätigen wollen, muss mit einer gewissen Verkaufstätigkeit von Messeausstellern gerechnet werden (außer auf reinen Schaumessen), die eine freie Willensbildung der Kunden aber nicht verhindert.
Ungeliebte Einbauküche
Der Standpunkt des VKI, der eine Klage gegen ein burgenländisches Küchenstudio eingebracht hatte und für Messekunden ein Rücktrittsrecht hinsichtlich einer am Messestand erworbenen Einbauküche durchsetzen wollte, wurde damit abgelehnt (3 Ob 237/16y). Die gegenteilige Auslegung, wonach Konsumenten alle Messeverträge einseitig widerrufen könnten, hätte wohl zu weitreichenden Konsequenzen für Aussteller geführt: Erachtet man Kaufentscheidungen an Messeständen pauschal als nicht bindend, sind hohe Ausfälle und demgegenüber nicht zu erwirtschaftende Aufwendungen wie Standmiete, Personalkosten etc. unvermeidbar. Dadurch wären zahlreiche Aussteller gezwungen gewesen, von künftigen Messeauftritten abzusehen.
Vertragsabschlüsse an Messeständen sind also verbindlich. Sollte ein Kunde dennoch erklären, sich nicht daran halten zu wollen, kann der Aussteller den Kaufpreis abzüglich etwaiger Kostenersparnisse als Schadenersatz verlangen.