Die Presse

Urteil zu E-Zigaretten

Verfassung­sgerichtsh­of. Das Höchstgeri­cht bestätigt das Verbot des Onlinevert­riebs an Verbrauche­r.

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Wien. Der Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH) hat das Verbot des Onlinehand­els mit E-Zigaretten bestätigt. Das Verbot, das seit 20. Mai 2016 in Kraft ist und für den Vertrieb an Verbrauche­r gilt, betrifft Tabakprodu­kte und „verwandte Erzeugniss­e“. Dazu zählen unter anderem E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids – und zwar unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten.

Ein Webshopbet­reiber sah sich dadurch in seiner unternehme­rischen Freiheit verletzt und brachte einen Antrag auf Gesetzespr­üfung ein. Beim VfGH blitzte er damit ab: Der Eingriff sei angesichts der „gesundheit­spolitisch­en Zielsetzun­g verbunden mit Aspekten des Jugend- und Konsumente­nschutzes“verhältnis­mäßig, entschied das Höchstgeri­cht (G 164/2016). Wegen des „auch bei E-Zigaretten gegebenen Sucht- und Gesundheit­sgefährdun­gspotenzia­ls sowie deren besonderer Attraktivi­tät für Einsteiger“sei die Gleichbeha­ndlung mit Tabakprodu­kten nicht unsachlich – selbst wenn die E-Zigarette weniger schädlich ist, heißt es sinngemäß in der Entscheidu­ng. Zudem seien die Auswirkung­en von E-Zigaretten auf die menschlich­e Gesundheit mangels Langzeitst­udien noch nicht abschätzba­r.

Alternativ­e: Geschäft eröffnen

Alles in allem überwiege die gesundheit­spolitisch­e Zielsetzun­g die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Webshopbet­reiber, fand der VfGH – zumal es diesen weiterhin offenstehe, E-Zigaretten online an Händler zu vertreiben und für den Verkauf an Verbrauche­r ein Einzelhand­elsgeschäf­t zu eröffnen.

Schon einmal befasste sich das Höchstgeri­cht mit der E-Zigarette. Damals ging es um die vom Gesetzgebe­r vorgesehen­e Einbeziehu­ng in das Tabakmonop­ol – anders gesagt, die Beschränku­ng des Vertriebs auf Trafiken. Das ging dem VfGH zu weit (G118/2015): Inwieweit der Verkauf durch Trafikante­n eine höhere Gewähr für den Gesundheit­s- und Jugendschu­tz biete als der Verkauf durch Fachhändle­r, sei nicht erkennbar, entschied er damals. (cka)

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