Rückkehr in den Job
Krankenstand. Menschen, die lange krank waren, trauen si Gesetz gibt ihnen ab 1. Juli 2017 die Möglichkeit, sanft in den J
Im September 2013 informierte die damalige Nationalratspräsidentin Barbara Prammer die Öffentlichkeit von ihrer schweren Krebserkrankung und auch darüber, dass sie – trotz Erkrankung – ihre Arbeit fortsetzen werde. Und ihr behandelnder Onkologe Christoph Zielinski betonte zeitgleich, wie wichtig es sei, Erkrankte möglichst in ihrem Arbeitsprozess zu belassen.
Denn vielen macht ihr Job Spaß. Kranken fehlt nicht nur die Arbeit, sondern auch die gewohnte Struktur und vor allem die Ablenkung. Obwohl das so ist, trauen sich Erkrankte den Wiedereinstieg von null auf hundert oft nicht zu – und entscheiden sich deshalb, lieber noch länger zu Hause zu bleiben.
Doch mit 1. Juli 2017 gibt es für sie neue Möglichkeiten – sofern der Arbeitgeber mitspielt. An diesem Tag tritt das neue Wiedereingliederungsteilzeitgesetz in Kraft. Nach langen Krankenständen soll es für Mitarbeiter leichter werden, an ihren Arbeitsplatz Schritt für Schritt zurückzukehren. „Allerdings muss das Arbeitsverhältnis zuvor schon länger als drei Monate bestanden und der vorangegangene Krankenstand des Arbeitnehmers mindestens sechs Monate gedauert haben“, sagt der Arbeitsrechtsexperte, Rechtsanwalt Oliver Walther (Preslmayr Rechtsanwälte). Grundlage für die Wiedereingliederungsteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die jedoch kein Anspruch besteht.
Ohne Arzt geht es nicht
„Doch hat der Arzt bestätigt, dass der Mitarbeiter voll arbeitsfähig ist, kann der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbaren, seine wöchentliche Arbeitszeit um mindestens ein Viertel auf höchstens die Hälfte seiner Normalarbeitszeit zu kürzen. Allerdings darf die wöchentliche Arbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten.“Und die vom Gesetzgeber vorgesehene Wiedereingliederungszeit soll auch nicht endlos andauern, sondern ist auf bis zu sechs Monate beschränkt. Ansonsten bewirkt die Vereinbarung keine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages. Nur darf der Arbeitgeber während der Wiedereingliederungsphase weder Mehrarbeit anordnen noch die Lage der Arbeitszeiten verändern, so Walther.
Auf den ersten Blick könnte man sich fragen, weshalb das Wiedereingliederungsteilzeitgesetz überhaupt notwendig war. Denn schon bisher konnte ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber – aus welchem Grund auch immer – vereinbaren, von Vollzeit auf Teilzeit zu wechseln. „Der Unterschied liegt in der Vergütung“, sagt Arbeitsrechtsexpertin Karin Sommeregger (Freshfields). „Natürlich wird ein moderner Arbeitgeber einem Mitarbeiter, dem es nicht gut geht, schon früher angeboten haben, seine Arbeit zu reduzieren. Aber wenn es sich etwa um eine alleinerziehende Mutter handelte, kam sie womöglich mit dem Teilzeitgehalt nicht aus, sondern lebte besser mit dem Krankengeld. Doch genau hier bringt das neue Gesetz die Verbesserung.“Und womöglich für viele den finanziellen Anreiz, doch lieber wieder ar-