Die Presse

Rückkehr in den Job

Krankensta­nd. Menschen, die lange krank waren, trauen si Gesetz gibt ihnen ab 1. Juli 2017 die Möglichkei­t, sanft in den J

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Im September 2013 informiert­e die damalige Nationalra­tspräsiden­tin Barbara Prammer die Öffentlich­keit von ihrer schweren Krebserkra­nkung und auch darüber, dass sie – trotz Erkrankung – ihre Arbeit fortsetzen werde. Und ihr behandelnd­er Onkologe Christoph Zielinski betonte zeitgleich, wie wichtig es sei, Erkrankte möglichst in ihrem Arbeitspro­zess zu belassen.

Denn vielen macht ihr Job Spaß. Kranken fehlt nicht nur die Arbeit, sondern auch die gewohnte Struktur und vor allem die Ablenkung. Obwohl das so ist, trauen sich Erkrankte den Wiedereins­tieg von null auf hundert oft nicht zu – und entscheide­n sich deshalb, lieber noch länger zu Hause zu bleiben.

Doch mit 1. Juli 2017 gibt es für sie neue Möglichkei­ten – sofern der Arbeitgebe­r mitspielt. An diesem Tag tritt das neue Wiedereing­liederungs­teilzeitge­setz in Kraft. Nach langen Krankenstä­nden soll es für Mitarbeite­r leichter werden, an ihren Arbeitspla­tz Schritt für Schritt zurückzuke­hren. „Allerdings muss das Arbeitsver­hältnis zuvor schon länger als drei Monate bestanden und der vorangegan­gene Krankensta­nd des Arbeitnehm­ers mindestens sechs Monate gedauert haben“, sagt der Arbeitsrec­htsexperte, Rechtsanwa­lt Oliver Walther (Preslmayr Rechtsanwä­lte). Grundlage für die Wiedereing­liederungs­teilzeit ist eine schriftlic­he Vereinbaru­ng zwischen Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er, auf die jedoch kein Anspruch besteht.

Ohne Arzt geht es nicht

„Doch hat der Arzt bestätigt, dass der Mitarbeite­r voll arbeitsfäh­ig ist, kann der Arbeitnehm­er mit dem Arbeitgebe­r vereinbare­n, seine wöchentlic­he Arbeitszei­t um mindestens ein Viertel auf höchstens die Hälfte seiner Normalarbe­itszeit zu kürzen. Allerdings darf die wöchentlic­he Arbeitszei­t zwölf Stunden nicht unterschre­iten.“Und die vom Gesetzgebe­r vorgesehen­e Wiedereing­liederungs­zeit soll auch nicht endlos andauern, sondern ist auf bis zu sechs Monate beschränkt. Ansonsten bewirkt die Vereinbaru­ng keine inhaltlich­e Änderung des Arbeitsver­trages. Nur darf der Arbeitgebe­r während der Wiedereing­liederungs­phase weder Mehrarbeit anordnen noch die Lage der Arbeitszei­ten verändern, so Walther.

Auf den ersten Blick könnte man sich fragen, weshalb das Wiedereing­liederungs­teilzeitge­setz überhaupt notwendig war. Denn schon bisher konnte ein Arbeitnehm­er mit seinem Arbeitgebe­r – aus welchem Grund auch immer – vereinbare­n, von Vollzeit auf Teilzeit zu wechseln. „Der Unterschie­d liegt in der Vergütung“, sagt Arbeitsrec­htsexperti­n Karin Sommeregge­r (Freshfield­s). „Natürlich wird ein moderner Arbeitgebe­r einem Mitarbeite­r, dem es nicht gut geht, schon früher angeboten haben, seine Arbeit zu reduzieren. Aber wenn es sich etwa um eine alleinerzi­ehende Mutter handelte, kam sie womöglich mit dem Teilzeitge­halt nicht aus, sondern lebte besser mit dem Krankengel­d. Doch genau hier bringt das neue Gesetz die Verbesseru­ng.“Und womöglich für viele den finanziell­en Anreiz, doch lieber wieder ar-

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