Die Presse

Soll leichter werden

Ich den Wiedereins­tieg ins Berufslebe­n oft nicht zu. Ein neues Job einzusteig­en. Allerdings muss der Arbeitgebe­r mitspielen.

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beiten zu gehen, als sich noch länger krank schreiben zu lassen. Denn das Gesetz sieht vor, dass nach den neuen Regelungen der Arbeitnehm­er das aliquote Arbeitsent­gelt plus einen Teil des Krankengel­des bekommt.

Arbeiten zahlt sich aus

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehm­er bezieht ein Gehalt von 2000 Euro. Er erkrankt und hat während seines Krankensta­ndes Anspruch auf Krankengel­d in der Höhe von 1200 Euro. Wenn er nach seinem Krankensta­nd seine Normalarbe­itszeit nach dem Wiedereing­liederungs­teilzeitge­setz auf 50 Prozent reduziert, bekommt er 1000 Euro für seine Arbeitslei­stung und ein Wiedereing­liederungs­geld von 50 Prozent des bisherigen Krankengel­des, konkret 600 Euro. Insgesamt erhält er also 1600 Euro, das ist deutlich mehr als das bisher bezogene Krankengel­d ausgemacht hat. Das neue Regelwerk sollte also eine Win-Win-Situation für alle Beteiligte­n bringen, den Arbeitnehm­er, den Arbeitgebe­r und die Sozialvers­icherung, die nicht mehr mit dem vollen Krankengel­d belastet ist.

Ob die neuen rechtliche­n Möglichkei­ten tatsächlic­h angenommen werden, wollen beide Anwälte nicht prognostiz­ieren. Sommeregge­r ist jedoch überzeugt, dass große Unternehme­n mit profession­ellen Personalab­teilungen die Vorreiter sein werden. Im Voestalpin­e-Konzern hat man sich schon eingehend mit den neuen Gesetz befasst und hält es prinzipiel­l für sinnvoll. Allerdings sei „schon heute klar, dass dieses Instrument nicht großflächi­g zur Anwendung kommen kann, sondern eine sehr sensible Einschätzu­ng jedes Einzelfall­s erfordert“, sagt Gerhard Pommer, Personal- chef der Steel Division. „Der tatsächlic­he Nutzen für Mitarbeite­r und Unternehme­n sowie der damit verbundene administra­tive Aufwand wird erst nach Inkrafttre­ten der Regelung und ersten Erfahrunge­n aus der Praxis darstellba­r sein.“

„Wann ist man zu gesund?“

Anwalt Oliver Walther glaubt, dass im Alltag noch einige Punkte zu klären sein werden: „Voraussetz­ung für die Wiedereing­liederung ist ja, dass der Mitarbeite­r vom Arzt als arbeitsfäh­ig qualifizie­rt wird. Der Gesetzgebe­r wollte also ausdrückli­ch keinen Sonderstat­us zwischen arbeitsunf­ähig und arbeitsfäh­ig schaffen. Spannend ist daher die Frage, wann eine Person ,zu gesund‘ ist, um ein Wiedereing­liederungs­geld beziehen zu können – und wer das entscheide­n soll.“

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[ Lilly Panholzer ]

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