Regelungschaos um GmbH light: Kein Verfassungsverstoß
GmbH-Reform. VfGH stößt sich nicht am „doppelten rechtspolitischen Schwenk“.
Es begann mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2013: Die „GmbH light“wurde eingeführt – also das Mindeststammkapital für GmbHs von 35.000 auf 10.000 Euro gesenkt. Auch früher gegründete Gesellschaften konnten ihr Stammkapital entsprechend reduzieren.
Schon ein paar Monate nach ihrem Inkrafttreten war diese Reform jedoch wieder Makulatur: Eine neuerliche Novelle – versteckt im Abgabenänderungsgesetz 2014 – hob das Stammkapital wieder auf 35.000 Euro an. Nur für neue Gesellschaften gilt seither eine „Gründungsprivilegierung“: In den ersten zehn Jahren reichen 10.000 Euro aus.
Seither gibt es, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) mit Missfallen konstatierte, drei Arten von GmbHs: Erstens jene, die vor der Reform 2013 gegründet wurden und keine Senkung ihres Stammkapitals beantragt haben. Sie brauchen mindestens 35.000 Euro als Stammeinlage. Zweitens Gesellschaften, die zwischen 1. Juli 2013 und 28. Februar 2014 gegründet wurden oder in dieser Zeit ihr Stammkapital herabgesetzt haben. Für sie reichen derzeit 10.000 Euro aus, spätestens bis 31. März 2024 müssen sie jedoch wieder 35.000 Euro erreichen. Und drittens gibt es GmbHs mit Gründungsdatum ab 1. März 2014. Für sie gilt die zehnjährige Gründungsprivilegierung und ab dann ein Kapitalerfordernis von 35.000 Euro.
Neuregelung unsachlich?
Vor den OGH gebracht hatte die Sache ein Gründer, der sich gegen die Ungleichbehandlung wehrte. Und auch das Höchstgericht hielt den „doppelten rechtspolitischen Schwenk“des Gesetzgebers für bedenklich. Unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes, aber auch, weil die Neuregelung unsachlich sei: Neu gegründete Unternehmen seien erwiesenermaßen insolvenzgefährdeter als länger bestehende – warum also sollten gerade diejenigen, die die riskante Gründungsphase hinter sich gelassen haben, mehr Stammkapital als Haftungsbasis für Gläubiger aufbringen müssen?
Der Verfassungsgerichtshof teilt die Bedenken jedoch nicht: Solange die jeweiligen Regelungen nicht in sich gleichheitswidrig sind, sei auch gegen eine zweimalige Änderung der Rechtslage innerhalb eines kurzen Zeitraums nichts einzuwenden (G311/2016). Und selbst wenn es statistisch zutrifft, dass GmbHs, die das Gründungsprivileg in Anspruch genommen haben, ihr Stammkapital ausgerechnet dann erhöhen müssen, wenn die Insolvenzgefahr deutlich gesunken ist, stehe es dem Gesetzgeber frei, Gründungen zu fördern – und dabei den Gläubigerschutzaspekt in den Hintergrund treten zu lassen.