Die Presse

Keine Ermäßigung für digitale Bücher

Steuerrech­t. Für digitale Bücher bleibt weiterhin der Steuersatz von 20 Prozent.

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Der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidu­ng (C-390/15) festgestel­lt, dass auf elektronis­chem Wege gelieferte digitale Bücher, Zeitungen und Zeitschrif­ten von der Anwendung des ermäßigten Mehrwertst­euersatzes ausgeschlo­ssen sind.

„Nach der EU-Mehrwertst­euersystem­richtlinie gilt für sämtliche digitalen Publikatio­nen, also Bücher, Zeitungen und Zeitschrif­ten, die Online zur Verfügung gestellt werden, der Normalsteu­ersatz. Er beträgt in Österreich 20 Prozent“, sagt Gerhard Schönbeck von der Wirtschaft­sprüfungsg­esellschaf­t Pricewater­houseCoope­rs (PwC).

Für digitale Bücher, die auf einem physischen Träger, etwa einer CD-ROM, geliefert werden, ist jedoch der ermäßigte Steuersatz anwendbar, sowie das auch bei gedruckten Publikatio­nen der Fall ist. Ein polnisches Gericht hat diese Differenzi­erung als unsachlich und als Verletzung von unionsrech­tlichen Grundsätze­n gesehen und deshalb den EuGH damit befasst.

Österreich bestätigt

„Der EuGH hat die Ungleichbe­handlung zwischen digitalen und gedruckten Publikatio­nen nun damit gerechtfer­tigt, dass die Anwendung des Normalsteu­ersatzes auf Online-Veröffentl­ichungen als Teil einer Sonderrege­lung für den elektronis­chen Handel aufzufasse­n sei“, sagt Schönbeck.

In Österreich sind digitale Publikatio­nen nach der aktuellen Rechtslage dem Normalsteu­ersatz zu unterwerfe­n, und zwar unab- hängig davon, auf welchem Medium sie zur Verfügung gestellt werden, ob via CD-ROM oder Online macht also keinen Unterschie­d. Diese Auffassung wurde schon bisher in der österreich­ischen Literatur vertreten. Die Entscheidu­ng des EuGH sei somit als weitere Bestätigun­g der österreich­ischen Vorgehensw­eise zu betrachten, sagt der Steuerrech­tsexperte.

Die Europäisch­e Kommission hat am 1. Oktober 2016 einen Richtlinie­nvorschlag veröffentl­icht, der es den Mitgliedst­aaten ermögliche­n soll, den ermäßigten Steuersatz künftig auch auf elektronis­che Veröffentl­ichungen anzuwenden. Ob Österreich nach Verabschie­dung der Richtlinie von dieser Möglichkei­t Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten. (hec)

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