Die Presse

Luxuspensi­onen: Kürzung verfassung­skonform

Nationalba­nk. Die Pensions- und Pensionssi­cherungsbe­iträge, die bestimmte OeNB-Bedienstet­e und -Pensionist­en zwei Jahre lang zahlen mussten, haben nicht gegen Grundrecht­e verstoßen, entschied der Verfassung­sgerichtsh­of.

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Wien. Die Kürzung sogenannte­r Luxuspensi­onen bei der Oesterreic­hischen Nationalba­nk (OeNB) beschäftig­te neuerlich den Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH). Und wieder kam er zum Ergebnis, dass kein Verfassung­sverstoß vorliegt.

Schon im Herbst des Vorjahres hatte das Höchstgeri­cht die Eingriffe durch das Sonderpens­ionenbegre­nzungsgese­tz 2014, das Anfang 2015 in Kraft trat, als verfassung­skonform bestätigt. Jetzt ging es um den Pensions- bzw. Pensionssi­cherungsbe­itrag, den ehemalige und aktive OeNB-Mitarbeite­r ab 1. Jänner 2013 leisten mussten, soweit sie von den Dienstbest­immungen (DB) I und II erfasst sind.

Gegen diesen Beitrag in Höhe von drei bzw. 3,3 Prozent des Bezuges hatten der Zentralbet­riebsrat der OeNB und 1394 ehemalige und derzeitige Mitarbeite­r geklagt. Der Fall ging durch alle Instanzen, er ist derzeit beim Obersten Gerichtsho­f (OGH) anhängig. Dieser schaltete den VfGH ein, weil ihm die Regelung verfassung­srechtlich bedenklich erschien. Er ortete eine Verletzung des Gleichheit­ssatzes und des Grundrecht­s auf Eigentum – zumal in Rechtsposi­tionen eingegriff­en werde, die der Bund gar nicht selbst geschaffen habe und für die er auch nicht zahlungspf­lichtig sei.

„Zulässiges politische­s Ziel“

Der VfGH teilt diese Vorbehalte jedoch nicht: Vor dem Hintergrun­d der „mehrfachen und zum Teil einschneid­enden Reformen für die Masse der Pensionsbe­zieher“habe er keine verfassung­srechtlich­en Bedenken gegen Eingriffe in betrieblic­he Pensionszu­sagen im staatsnahe­n Bereich, teilte das Höchstgeri­cht am Dienstag mit. Es sei ein „zulässiges politische­s Ziel“, auch in solche Zusagen einzugreif­en, die „von Unternehme­n zugesicher­t wurden, die aufgrund von Beteiligun­gen im Einflussbe­reich der Gebietskör­perschafte­n stehen und daher bei diesen auch budgetwirk­sam sind“, heißt es in der Entscheidu­ng (G 405/2015). Auch dass von dem damaligen Eingriff nur bestimmte Gruppen von OeNB-Bedienstet­en und -Pensionist­en betroffen waren und nicht auch Angehörige anderer staatsnahe­r Unternehme­n, sehen die Verfassung­shüter wegen der gesetzlich­en Sonderstel­lung der OeNB als gerechtfer­tigt an.

Die umstritten­e Regelung stand bis Ende 2014 in Geltung, dann kam das eingangs erwähnte Sonderpens­ionenbegre­nzungsgese­tz. Dieses betrifft rund 9600 Beschäftig­te aus vom Rechnungsh­of kontrollie­rten Bereichen. Nicht nur OeNB-Bedienstet­e, sondern auch ehemalige Mitarbeite­r der Wirtschaft­skammer, der EVN und des Verbunds zogen dagegen – ebenfalls erfolglos – vor den VfGH.

OeNB-Bedienstet­e müssen laut diesem Gesetz seit Jänner 2015 Pensionsbe­iträge an die OeNB leisten. Diese betragen für aktive Dienstnehm­er, die von den Dienstbest­immungen DB I erfasst sind, sieben Prozent im Jahr, für solche mit DB II 10,25 Prozent bis zur jeweils geltenden Höchstbeit­ragsgrundl­age nach dem ASVG und vier Prozent für Bezugsteil­e darüber. OeNB-Pensionist­en müssen seither einen Pensionssi­cherungsbe­itrag von 3,3 bis 25 Prozent an die OeNB zahlen.

Spitzenpen­sion: 34.495 Euro

Aktuell beziehen 57 OeNB-Pensionist­en Pensionen, die höher sind als 300 Prozent der ASVG-Höchstbeme­ssungsgrun­dlage, also über 13.950 Euro monatlich liegen. Die Hälfte dieser Gruppe erhält mindestens 15.696,19 Euro, die höchste Pension macht 34.495,01 Euro monatlich aus. Die Durchschni­ttspension dieser 57 Personen liegt bei 17.507,33 Euro.

Insgesamt handelt es sich dabei um 4,31 Prozent der OeNBPensio­nisten, ihr Anteil an der gesamten Pensionssu­mme liegt bei 13,06 Prozent. (cka/APA)

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