Wenn Kinder im Netz die Konten der Eltern plündern
Minderjährige. Eltern haften nicht für teure Hotlinekäufe. Online lauern mehr Gefahren.
Die deutsche Mutter machte große Augen, als die Telefonrechnung ins Haus flatterte: Mit 1254 Euro hatte sie nicht gerechnet. So viel hatte ihr 13-jähriger Sohn bei einem Onlinespiel ausgegeben. Es war zwar anfangs gratis, aber um den Drachen leichter zu besiegen, konnte man im Spielverlauf virtuelle Hilfen zukaufen. Um diese „Credits“zu aktivieren, genügte ein Anruf bei einer kostenpflichtigen Mehrwertdienst-Hotline (in Deutschland mit einer 0900-Vorwahl). Die Mutter verweigerte die Zahlung, der Telefonanbieter klagte.
Wie wäre die Sache in Österreich ausgegangen? Hierzulande ist das Thema schon länger ausjudiziert: Eltern haften nicht für die Kosten, wenn ihre Kinder bei teuren Hotlines anrufen. Das konnte der OGH aber nur deshalb leicht klären, weil er von zwei getrennten Verträgen ausgeht: Der Spieleanbieter mit seiner Hotline tritt die Forderung, die er gegenüber dem Anrufer hat, an die Telefongesellschaft ab. In Deutschland führt dieses knifflige Dreiecksverhältnis zu einer unklaren Rechtslage, weshalb die Mutter auch in zwei Instanzen unterlag und erst der Bundesgerichtshof ihr Recht gab.
Sexhotline als Falle
Die Richter von Karlsruhe sahen im Hotlineanruf nur eine Zahlungsabwicklung. Damit gilt das Bürgerliche Recht: Wenn ein Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, verliert der Dienstleister seine Ansprüche. Anders wäre es gewesen, hätte er durch das Telefonat die Leistung erbracht. Nennen wir die Pikanterie beim Namen: wenn der Bub bei einer Sexhotline angerufen hätte.
Warum aber sind die österreichischen Eltern beim HotlineNepp aus dem Schneider? Weil es hier nur darum geht, dass Kinder und Jugendliche nicht geschäftsfähig sind. Die Ausnahmen: 14- bis 18-Jährige mit ihrem selbst verdienten Geld (zum Beispiel Lehrlinge) und generell Einkäufe mit dem Taschengeld – wo- bei der Gesetzgeber (anders als in Deutschland) klar festlegt, dass es dabei nur um „geringfügige“und zum Alter passende „Angelegenheiten des alltäglichen Lebens“gehen kann. Nun mag zwar Computerspielen zum Alltag eines 13-Jährigen gehören, aber der per Hotline verprasste Betrag war nicht „geringfügig“.
Es spielt auch keine Rolle, dass der Verkäufer – anders als in einem leibhaftigen Geschäft – nicht wissen kann, dass der Käufer ein Kind ist. „Der Schutz der Kinder hat hier Vorrang vor dem Vertrauensschutz des Verkäufers“, sagt IT-Recht-Experte Lukas Feiler von Baker McKenzie.
Passwort besser schützen
Aber Vorsicht: Verlegt der Nachwuchs seine Streiche ins Internet, sollten sich die Eltern nicht mehr sicher fühlen. Angenommen, das Kind kauft über den Amazon- oder Ebay-Account des Vaters oder Mutter ein, dann müssen diese zahlen. Beim Anlegen des Kundenkontos stimmt der Inhaber den Nutzungsbedingungen zu. Was meist heißt: Er handelt fahrlässig, wenn er sich nicht vor unberechtigtem Zugriff schützt. Feilers Rat: „Das Passwort geheim halten und nicht in den Browser einspeichern“.
Was aber, wenn ein schlauer Schlingel sich die Nummer von Papas Kreditkarte notiert und damit im Netz auf Shoppingtour geht? Das nicht zu verhindern, muss nicht fahrlässig sein. Kauft das Kind im eigenen Namen ein, kommt kein Vertrag zustande, mangels Geschäftsfähigkeit. Gibt es Vaters Namen an, vermutlich auch nicht. Er könnte aber damit laut Feiler „deliktisch“handeln, womit zumindest die Transportkosten zu berappen wären.
Generell haben die Eltern natürlich immer die Möglichkeit, bei Einlangen eines ungewollten Pakets von ihrem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Mühsam wird es, wenn der kleine Gauner die Ware selbst in Empfang nimmt, bei virtuellen Gütern auch im Netz. Logisches Fazit: Je schlimmer das Kind, desto größer das Risiko.