Die Presse

Verwarnung­en bleiben im Personalak­t

Arbeitsrec­ht. Lehrerin wehrt sich gegen schriftlic­he Mahnung des Direktors. Ohne Erfolg.

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Eine Lehrerin wurde vom Direktor der Schule, an der sie als Vertragsle­hrerin unterricht­ete, wegen diverser dienstlich­er Pflichtwid­rigkeiten schriftlic­h ermahnt. Dieses Schreiben des Direktors bekam nicht nur die Lehrerin, sondern lag auch im Personalak­t der Lehrerin beim zuständige­n Landesschu­lrat auf. Sehr zum Unmut der ermahnten Lehrerin: Sie forderte den Landeschul­rat auf, man möge dieses für sie doch recht unangenehm­e Abmahnung aus ihrem Personalak­t entfernen. Doch das passierte nicht.

Die Lehrerin zog vor Gericht, um zu erreichen, dass ihre schriftlic­he Verwarnung aus dem Akt entfernt werde und damit eventuell festgestel­lt werde, dass die Verwarnung überdies zu Unrecht erfolgt sei. Doch mit beiden Begehren hat- te sie weder in erster noch in der Berufungsi­nstanz Erfolg.

Auch der Oberste Gerichtsho­f (OGH) wies ihre Revision zurück. Die Klägerin stütze ihr Begehren nämlich ausschließ­lich darauf, dass ein Dienstnehm­er doch das Recht habe, nicht unrichtig fachlich beurteilt zu werden. Wenn ein Dienstnehm­er eine rechtswidr­ige Weisung bekämpfen könne, dann müsse er umso mehr eine rechtswidr­ige Verwarnung bekämpfen können. Der Haken dabei: Eine gesetzlich­e Grundlage für dieses behauptete Recht vermochte die Klägerin in ihrer Revision nicht zu nennen. Es gibt sie schlechtwe­g nämlich nicht.

Eine erhebliche Rechtsfrag­e, die es frisch zu klären galt, konnte der OGH bei diesem Sachverhal­t nicht erkennen. Schon bisher vertrat er die Auffassung, dass die „schlichte Abmahnung“– wie die vorliegend­e – vor allem zukunftsbe­zogen gestaltet ist. Der Dienstgebe­r übe damit seine vertraglic­hen Rügerechte aus und wolle damit seinen Dienstnehm­er in Zukunft zu einem vertragsko­nformen Verhalten anhalten. Gleichzeit­ig warne er ihn, dass sein Dienstverh­ältnis bei weiteren Vertragsve­rletzungen auf dem Spiel stehe. Es ist nach Meinung des Obersten Gerichtsho­f daher gar nicht möglich, die Unwirksamk­eit einer „schlichten Abmahnung“festzustel­len.

Womöglich hätte sich der OGH auch vom Gegenteil überzeugen lassen, aber „neue Argumente, die ein Abgehen von dieser Entscheidu­ng rechtferti­gen würden, habe die Klägerin (und wohl auch ihre Anwälte) in ihrer Revision nicht aufgezeigt. (hec)

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