Die Presse

Wenn Roboter Menschen ihren Job w

Arbeitsrec­ht. Dürfen Unternehme­n Mitarbeite­r einfach durch Roboter ersetzen? Ein Arbeitsrec­htsexpe Arbeitskra­ft auszutausc­hen geht ja auch nicht so ohne Weiteres. Durchaus möglich, dass Gerichte da bal

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Wird wirklich bald jeder zweite Job von einem Roboter übernommen werden? Oder wird sich eher bewahrheit­en, was optimistis­chere Studien prognostiz­ieren, wie die jüngst veröffentl­ichte des IHS? Dass nämlich „nur“neun Prozent der Jobs der Digitalisi­erung zum Opfer fallen werden?

Wer weiß. Aber ob es nun mehr oder weniger Menschen sind, die ihren Arbeitspla­tz an eine Maschine abtreten müssen: Jeder, den es trifft, wird mit seinem Schicksal hadern. Welche Optionen hat man dann aber? Bleibt einem nur Frust – und der Gang zum AMS? Ein Arbeitsrec­htler, mit dem die „Presse“gesprochen hat, sieht das weniger düster: Von Fall zu Fall könnte es sich lohnen, um den Job zu streiten, lässt Philipp Maier, Partner bei der internatio­nalen Wirtschaft­skanzlei Baker & McKenzie, durchblick­en. Und rät Arbeitgebe­rn, sich beim Einsatz von Robotik, die menschlich­e Arbeitssch­ritte ersetzt, künftig mehr Gedanken darüber zu machen, ob und wie sich daraus resultiere­nde Kündigunge­n rechtferti­gen lassen.

So viel vorweg: Es gibt dazu noch keine Judikatur. Was es aber gibt, ist eine gefestigte Rechtsprec­hung zum Thema „Austauschk­ündigung“. Und die lässt sich möglicherw­eise auf Fälle übertragen, in denen kein anderer Mensch, sondern eine Maschine jemandem den Job wegschnapp­t. Von einer Austauschk­ündigung spricht man, wenn jemand nur deshalb seinen Job verliert, weil ihn sein Arbeitgebe­r durch eine andere, billigere Arbeitskra­ft ersetzen will. „Eine solche Kündigung ist laut Judikatur von vornherein sozialwidr­ig“, sagt Maier. Das bedeutet, man kann sich mit Erfolg dagegen wehren.

Interessen­abwägung

Zwar muss ein Arbeitgebe­r für eine Kündigung keinen Grund angeben. Der Arbeitnehm­er kann diese aber anfechten, unter anderem wegen Sozialwidr­igkeit. Also mit dem Argument, der Jobverlust beeinträch­tige seine wesentlich­en Interessen. Das wird auch meist der Fall sein, wenn man noch keinen neuen Arbeitspla­tz in Aussicht hat – wobei es auch darauf ankommt, wie sehr man existenzie­ll darauf angewiesen ist. Also etwa, wie lange es wohl dauern würde, bis man auf dem Arbeitsmar­kt eine halbwegs gleichwert­ige Stelle findet.

Der Arbeitgebe­r kann dagegen argumentie­ren, dass es personenbe­zogene oder betrieblic­he Gründe gibt, die die Kündigung trotzdem rechtferti­gen. Nach OGH-Judikatur ist die Absicht, die Lohnkosten zu senken, als Rechtferti­gungsgrund anerkannt – aber, wie Maier erklärt, „nur dann, wenn der Arbeitspla­tz des Gekündigte­n nicht wiederbese­tzt wird“. Wird die Stelle nicht wegrationa­lisiert, sondern nur um Kosten zu sparen mit jemand anderem besetzt, wird das grundsätzl­ich als ungerechtf­ertigt angesehen. Der Klas- siker: Ein langjährig­er, hoch dotierter Mitarbeite­r muss einem Berufsanfä­nger Platz machen, der bloß das Einstiegsg­ehalt bekommt, oder einem Leiharbeit­er weichen.

Anders wäre es, wenn es einen triftigen Grund für die Kündigung gibt. Maier meint, ein solcher könnte etwa darin bestehen, dass sich das Jobprofil geändert hat und der neue Mitarbeite­r dafür sehr viel besser qualifizie­rt ist als der Gekündigte. Aber selbst dann hat der Arbeitgebe­r eine „soziale Gestaltung­spflicht“: Braucht der schlechter Qualifizie­rte zum Beispiel nur eine Einarbeitu­ngszeit, um sich auf die neue Arbeit umzustelle­n, muss der Arbeitgebe­r ihm diese Zeit geben.

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