Die Presse

Rechtsschu­tz deckt Streit mit Installate­ur

Wiener Gericht legt Bauherrenk­lausel eng aus.

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Wien. Gute Nachrichte­n für Rechtsschu­tzversiche­rte, die wegen Arbeiten in ihrem Haus oder ihrer Wohnung mit Professoni­sten streiten: Das Bezirksger­icht für Handelssac­hen (BGHS) Wien hat in einem kontrovers­en Fall die Rechtsschu­tzdeckung bejaht, wohingegen die betroffene Versicheru­ng sich auf die sogenannte Bauherrenk­lausel berufen und jede Leistung verweigert hatte.

Die Klausel findet sich üblicherwe­ise in den Versicheru­ngsbedingu­ngen: Die Wahrnehmun­g rechtliche­r Interessen im Zusammenha­ng mit der Errichtung oder baubehördl­ich genehmigun­gspflichti­gen Veränderun­g von Gebäuden oder Wohnungen soll vom Schutz ausgenomme­n sein. Hintergrun­d: der potenziell große Aufwand in schwer kalkulierb­aren Streitigke­iten bei vergleichs­weise wenigen Versichert­en.

Heizung funktionie­rt nicht

Wie der Grazer Anwalt Markus Passer jedoch zur „Presse“meint, neigen Rechtsschu­tzversiche­rungen dazu, sich auch in Fällen auf die Klausel zu berufen, die mit Hausbau gar nichts zu tun haben. So auch bei seinem Klienten, der anlässlich größerer Baumaßnahm­en auch seine Heizung von Fern- auf Erdwärme umbauen lassen wollte. Eine baubehördl­iche Bewilligun­g war (in der Steiermark) dafür nicht nötig. Dennoch verweigert­e die Versicheru­ng die Deckung für den Streit um Mängel an der Heizung, sodass der Mann sie klagte.

Mit Erfolg: Laut BGHS entfällt der Versicheru­ngsschutz nur dann, wenn die Arbeit selbst eine baugenehmi­gungspflic­htige ist oder eine notwendige Vor- oder Nacharbeit dazu ist (12 C 327/16z). Die Erdwärmehe­izung sollte hingegen bloß „gelegentli­ch eines baubehördl­ich genehmigun­gspflichti­gen Umbaus“erfolgen. Das Urteil ist rechtskräf­tig. (kom)

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