Rechtsschutz deckt Streit mit Installateur
Wiener Gericht legt Bauherrenklausel eng aus.
Wien. Gute Nachrichten für Rechtsschutzversicherte, die wegen Arbeiten in ihrem Haus oder ihrer Wohnung mit Professonisten streiten: Das Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS) Wien hat in einem kontroversen Fall die Rechtsschutzdeckung bejaht, wohingegen die betroffene Versicherung sich auf die sogenannte Bauherrenklausel berufen und jede Leistung verweigert hatte.
Die Klausel findet sich üblicherweise in den Versicherungsbedingungen: Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden oder Wohnungen soll vom Schutz ausgenommen sein. Hintergrund: der potenziell große Aufwand in schwer kalkulierbaren Streitigkeiten bei vergleichsweise wenigen Versicherten.
Heizung funktioniert nicht
Wie der Grazer Anwalt Markus Passer jedoch zur „Presse“meint, neigen Rechtsschutzversicherungen dazu, sich auch in Fällen auf die Klausel zu berufen, die mit Hausbau gar nichts zu tun haben. So auch bei seinem Klienten, der anlässlich größerer Baumaßnahmen auch seine Heizung von Fern- auf Erdwärme umbauen lassen wollte. Eine baubehördliche Bewilligung war (in der Steiermark) dafür nicht nötig. Dennoch verweigerte die Versicherung die Deckung für den Streit um Mängel an der Heizung, sodass der Mann sie klagte.
Mit Erfolg: Laut BGHS entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn die Arbeit selbst eine baugenehmigungspflichtige ist oder eine notwendige Vor- oder Nacharbeit dazu ist (12 C 327/16z). Die Erdwärmeheizung sollte hingegen bloß „gelegentlich eines baubehördlich genehmigungspflichtigen Umbaus“erfolgen. Das Urteil ist rechtskräftig. (kom)