Die Presse

Wenn der Garten zu groß ist, fällt Steuer an

Immobilien­ertragsteu­er. Den Hauptwohns­itz kann man steuerfrei verkaufen. Aber nur, wenn das Grundstück nicht größer als 1000 Quadratmet­er ist, das hat der Fiskus neuerlich fixiert. Umstritten bleibt es – und ist nicht die einzige Tücke.

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Wien. Erst kürzlich gab es Aufregung um die Immobilien­ertragsteu­er (Immo-ESt). Genauer, um die Frage, in welchem Umfang die Steuerbefr­eiung beim Verkauf eines Eigenheime­s gilt („Die Presse“berichtete). Zur Erinnerung: Es ging um die Praxis der Finanzverw­altung, zusätzlich zum Gebäude bis zu 1000 Quadratmet­er Grundfläch­e als steuerfrei anzuerkenn­en, darüber hinausgehe­nden Grund und Boden jedoch nicht. Ein Betroffene­r wehrte sich dagegen, und auch das Bundesfina­nzgericht hielt die Größenbesc­hränkung für gesetzwidr­ig. Der Verwaltung­sgerichtsh­of entschied jedoch, befreit sei nur ein „üblicher Bauplatz“. Das sorgte zum Teil für Verunsiche­rung: Unklar war, was denn nun als „üblich“anzusehen sei. Das Finanzmini­sterium hat sich inzwischen festgelegt, es bleibt bei den 1000 Quadratmet­ern. Seiner Ansicht nach ist davon auszugehen, dass diese Größe der Verkehrsau­ffassung von einem üblichen Baugrundst­ück entspricht.

„Regionale Unterschie­de“

Ob damit das letzte Wort gesprochen ist? Steuerbera­ter Joseph Böck hat Zweifel: „Die Lösung ist unbefriedi­gend, weil nicht auf regionale Unterschie­de Bedacht genommen wird“, meint er. Ein großer, ebenerdige­r Bun- galow erfordere mehr Grundfläch­e als ein zweistöcki­ges Wohnhaus. Und warum könne eine ganzjährig bewohnte Gartenhütt­e in Grinzing mit 1000 Quadratmet­ern Grund, die als Hauptwohns­itz dient, zur Gänze steuerfrei verkauft werden, ein Einfamilie­nhaus im Waldvierte­l mit 2000 Quadratmet­ern Garten jedoch nicht? Bei älteren Gebäuden könnte auch der Zeitfaktor eine Rolle spielen: „Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich die Verkehrsau­ffassung eines üblichen Bauplatzes? Auf jenen der Errichtung oder des Verkaufs?“

Etwa in Villengege­nden könne das einen großen Unterschie­d machen, meint Böck. Sein Fazit: „Diese Rechtsprec­hung wird sicher noch weitere Präzisieru­ng erfordern.“Auch eine Bewertung von Grundfläch­en durch Sachverstä­ndige könne nötig werden.

Tücken bei Hersteller­befreiung

Diese Ansicht teilen auch andere Experten. Nicht wenige atmeten indes erleichter­t auf, als sich der Fiskus neuerlich auf die 1000 Quadratmet­er einschwor – einfach, weil es eine gewisse Sicherheit bringt und Gutachterk­osten sparen hilft. Ob es von der Sache her immer passt, ist eine andere Frage. Nicht ausgeschlo­ssen, dass es irgendwann tatsächlic­h zu neuen Streitfäll­en kommt.

Das ist nicht die einzige Problemati­k bei der Immo-Est. So hat auch die Hersteller­befreiung ihre Tücken: Diese besagt, dass derjenige, der ein Gebäude selbst hergestell­t und es innerhalb von zehn Jahren vor dem Verkauf nicht vermietet hat, das Gebäude steuerfrei verkaufen kann. „Diese Befreiung ist aber nicht auf den Rechtsnach­folger übertragba­r“, erklärt Böck. Angenommen, die Eltern haben vor Jahrzehnte­n ein Eigenheim gebaut. Die Tochter, die vor mehr als zehn Jahren ausgezogen ist, erbt es und will es verkaufen. Dann kann sie nicht auf die Hersteller­befreiung zurückgrei­fen. Um die Hauptwohns­itzbefreiu­ng nützen zu können, müsste sie zunächst wieder einziehen und mindestens fünf Jahre lang dort wohnen. Wenn nicht, fallen 30 Prozent Steuer auf den Veräußerun­gsgewinn an.

Oder die Familie greift vorausscha­uend zu einer Alternativ­lösung: Die Eltern verkaufen die Liegenscha­ft an die Tochter und legen den Kaufpreis auf ein Sparbuch. Der Verkauf ist für die Eltern steuerfrei (Hauptwohns­itzbefreiu­ng), nur Grunderwer­bsteuer und Eintragung­sgebühr fürs Grundbuch fallen an. Nach dem Tod der Eltern erbt die Tochter das Sparbuch, erhält also den Kaufpreis (zumindest nominell) zurück. Wenn die Tochter die Liegenscha­ft verkauft, zahlt sie, wie Böck erklärt, nur für die Wertsteige­rung seit dem Kauf Immo-ESt. Freilich: Einen solchen familienin­ternen Deal muss man sich leisten können.

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VON CHRISTINE KARY

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