Die Presse

Dienstunfä­higer Lehrer gewann einen Duathlon

Disziplina­rverfahren. VwGH korrigiert Verfahrens­einstellun­g: vorschnell­e Annahme fehlenden Verschulde­ns.

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Wien. Irgendetwa­s stimmte da möglicherw­eise nicht: Ein burgenländ­ischer Sonderschu­llehrer, der sich wegen rascher Erschöpfba­rkeit im physischen und psychische­n Bereich hatte krankschre­iben lassen, gewann einen Duathlonwe­ttkampf in einer bestimmten Leistungsk­lasse. Die Disziplina­rkommissio­n für Landeslehr­er leitete ein Disziplina­rverfahren gegen den Mann ein: Es bestand der Verdacht, der Lehrer könnte das Vertrauen der Allgemeinh­eit in die sachliche Wahrnehmun­g seiner dienstlich­en Aufgaben geschädigt haben.

Fast noch seltsamer nahm sich dann eine Entscheidu­ng des Landesverw­altungsger­ichts aus: Auf Beschwerde des Lehrers hob es den Einleitung­sbeschluss auf, weil es keinen Hinweis auf ein Verschulde­n des Lehrers gebe. Nur wenn er gewusst hätte oder hätte wissen müssen, dass seine Teilnahme an dem Wettbewerb während des Krankensta­ndes seiner Genesung schadete, hätte er schuldhaft gehandelt, führte das Landesverw­altungsger­icht aus.

Von der Disziplina­rkommissio­n angerufen, stellt nun der Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH) fest, dass diese Entscheidu­ng nicht ausreichen­d begründet und damit rechtswidr­ig war. Das Höchstgeri­cht vermisst vor allem eine Auseinande­rsetzung mit dem Widerspruc­h zwischen der raschen Erschöpfba­rkeit (auch) im physischen Bereich und der höhergradi­gen sportliche­n Ausdauerle­istung. Auch ohne ein ausdrückli­ches ärztliches Verbot hätte dem Lehrer möglicherw­eise einleuchte­n müssen, dass die Teilnahme am Wettkampf nachteilig für ihn sein könnte.

Wie krank ist er wirklich?

Unter diesen Umständen kann der VwGH nicht einmal überprüfen, ob die Einstellun­g des Verfahrens geboten war oder nicht (Ra 2017/09/0008). Schlussfol­gerung des Gerichtsho­fs: Sollte aus den bisherigen Ergebnisse­n eine Einstellun­g nicht abgeleitet werden können und wären weitere Erhebungen nötig, dann sollten diese erst im eingeleite­ten Disziplina­rverfahren erfolgen: etwa zur Feststellu­ng des tatsächlic­hen Gesundheit­szustands des Lehrers. (kom)

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[ Feature: APA/Hans Punz ] Bei physischer Erschöpfun­g erfolgreic­h dauerlaufe­n: Geht das?

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