Dienstreisen mit Stolpersteinen: Meldepflicht gibt Rätsel auf
Entsendung. Das Lohn- und Sozialdumping-Gesetz erzeugt Ratlosigkeit bei ausländischen Unternehmen und belastet ganze Branchen.
Wien. Die Auflagen sind eine erhebliche Belastung: Ausländische Unternehmen, die ihre Mitarbeiter aus EU-Staaten zu Besprechungen nach Österreich schicken, müssen kaum administrierbare Meldeund Dokumentationspflichten erfüllen. Das verlangen die aktuellen Vorschriften zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping. Demnach muss jede auch noch so kurze Arbeitstätigkeit in Österreich mittels eines kompliziert auszufüllenden Formulars („ZKO-Meldung“) im Vorhinein gemeldet werden. Die Pflichten bestehen teils auch bei Geschäftsreisen aus Nicht-EU-Staaten.
Strafen bis 50.000 Euro
Zusätzlich muss für jeden Mitarbeiter ein Stapel von Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen erstellt und für die Behörden zur Einsicht bereitgehalten werden. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder fühlt sich die Finanzpolizei bei Kontrollen nicht ausreichend informiert, dann drohen erhebliche Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro pro Arbeitnehmer und pro Verstoß. Was erschwerend dazukommt: Die Pflichten treffen bei einer Entsendung den ausländischen Arbeitgeber, der sich bei der Auslegung der komplexen österreichischen Vorschriften noch viel schwerer tut. Die Hoffnung war daher, dass mit dem Anfang 2017 in Kraft getretenen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) Geschäftsbesprechungen durch eine klare Regelung vom Pflichtenkatalog ausgenommen werden. Leider weit gefehlt. Wie in der alten Rechtslage werden weiterhin nur „kurzfristige geschäftliche Besprechungen ohne die Erbringung von weiteren Dienstleistungen“ausgenommen. Diese Formulierung ist nicht nur mutlos, sondern auch kein legistisches Glanzstück.
Wie lang ist „kurzfristig“?
Nicht nur, dass mit keinem Wort gesagt wird, wie lange „kurzfristige“Arbeiten dauern können. Das Gesetz lässt Unternehmen auch weiterhin völlig im Unklaren, welcher Besprechungs-Typus nun tatsächlich ausgenommen ist. Die Gesetzesmaterialien (die ja als Auslegungshilfe dienen sollten) besagen, dass eine „Besprechung“die – von den Pflichten ausgenommene – Arbeitsleistung sei und nur darüber hinausgehende (!) Dienstleistungen den Ausnahmetatbestand nicht erfüllen.
Das würde den Schluss nahelegen, jede mündliche Kommunikation – und nicht nur belanglose „Meet and Greet“-Treffen – sei von der Ausnahme umfasst. Im gleichen Atemzug sagen die Materia- lien aber, dass nur „vorgelagerte und unterstützende Tätigkeiten“für die „eigentlichen“Arbeiten von der Ausnahme umfasst sind. Ein glatter Widerspruch, da ja Besprechungen je nach Branche und Position der Arbeitskraft oft die eigentliche Arbeit darstellen. Da hilft es wenig, dass zumindest einige Fälle von Konzernentsendungen (z. B. von Spitzenverdienern) vom LSD-BG von vornherein ausgenommen sind.
Solange durch den Gesetzgeber keine Klarheit geschaffen ist, müssen sich Unternehmen darauf einstellen, dass sie auf das Gutdünken der Kontrollbehörde angewiesen sind. Im Zweifel werden sich Unternehmen daher angesichts der hohen Strafdrohungen dafür entscheiden, trotz der großen Aufwände jegliche Besprechung zu melden.
Standort weniger attraktiv
Diese Situation kann in Branchen, die regelmäßig und in großer Anzahl Mitarbeiter nach Österreich schicken, zu einem Erliegen des Geschäftsmodells führen. Im schlimmsten Fall werden sich Unternehmen ernsthaft fragen, ob unter diesen Rahmenbedingungen der Standort Österreich für sie überhaupt noch attraktiv ist.