Feuerwehrleute müssen nicht fernsehen
Unfall I. Ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr stürzte vom Dach, als er auf Wunsch seines Kommandanten den TVEmpfang in Ordnung bringen sollte. Da Feuerwehrleute kein Fernsehen brauchen, muss die Unfallversicherung nicht zahlen.
Wien. Wird ein Unglück als Arbeitsunfall anerkannt, kann man besondere Vergünstigungen erhalten, etwa eine bessere Therapie oder eine Rente. Um diese Anerkennung kämpfte nun ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr vor Gericht. Er war vom Dach des Feuerwehrhauses gestürzt, als er die Empfangseinheit auf der Satellitenantenne austauschen sollte.
Begonnen hatte alles damit, dass ein paar Feuerwehrleute gemeinsam im Schulungsraum des Feuerwehrhauses fernsahen. Das TV-Gerät flimmerte. Der Feuerwehrkommandant beauftragte nun einen seiner Männer, der gelernter Elektrotechniker ist, nach der Ursache zu suchen. In weiterer Folge nahm das Schicksal seinen Lauf. Nun sind Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in Ausübung ihrer Tätigkeit zwar ähnlich wie im Zivilberuf unfallversichert. Die Unfallversicherung wollte den Unfall des Mannes aber nicht anerkennen, da sie keinen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Feuerwehrmann sah.
Der Feuerwehrmann machte einen beruflichen Zusammenhang geltend. So sei es bei überregionalen Katastrophen wie Verstrahlungen nötig, Nachrichten zu schauen, um informiert zu sein. Und so wie jeder Bürger, wenn ein Zivilschutzsignal ertönt, umgehend ein Radio- und TV-Gerät einschalten solle, gelte diese Regel auch für die Feuerwehr. Zudem wird das TV-Gerät verwendet, damit die Mitglieder der Feuerwehr gemeinsam Fußballspiele ansehen, wodurch die Kameradschaft gefördert wird.
Kameradschaft kein Grund
Argumente, die beim Landesgericht Ried im Innkreis nicht zogen. Möge gute Kameradschaft der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr auch dienlich sein, reiche das gemeinsame Fußballschauen noch nicht aus, um einen Unfallversicherungsschutz zu begründen, betonte es. Und wenn der Zivilschutzalarm ausgelöst werde, genüge es auch, ein Radio zu haben. Dafür benötige die Feuerwehr kein Satellitenfernsehen. Und der Schulungsraum sei mit einem DVD- und einem Videorecorder ausgestattet, sodass Schulungsvorführungen ebenfalls ohne TV-Empfang möglich seien.
In zweiter Instanz war der Feuerwehrmann erfolgreicher. Zwar hielt auch das Oberlandesgericht Linz fest, dass kein Unglück vorliege, das einem Arbeitsunfall gleichzustellen ist. Statt über Satellit könne man sich ja auch per InternetStreaming Infos holen. Aber es gibt noch eine weitere Gesetzesbestimmung, die Mitglieder der Freiwilli- gen Feuerwehr auch dann schützt, wenn das Unglück nicht im Rahmen eines Einsatzes passiert ist. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die Feuerwehrleute in ihrem Wirkungsbereich handeln und dass sie für diese Tätigkeiten keine Bezüge erhalten.
Hier hat der Mann kein Geld erhalten, um aufs Dach zu klettern. Und er hat dies getan, nachdem sein Kommandant dies angeordnet hatte. Und wenn diese Anordnung nicht erkennbar außerhalb des Aufgabenbereichs der Freiwilligen Feuerwehr gelegen sei, greife der Unfallversicherungsschutz, meinte das Oberlandesgericht.
Eine Ansicht, die vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) nicht hielt. Denn bei der besagten Bestimmung habe der Gesetzgeber an Arbeiten bei Festtagsmärkten oder Feuerwehrfesten gedacht, mit denen Geld für die Feuerwehr lukriert werden soll, erklärte der OGH. Hilfsorganisationen wie die Feuerwehr könnten den Versicherungsschutz aber nicht einfach erweitern, in dem sie ihren Mitgliedern irgendwelche Aufträge geben.
Mann könnte widersprechen
Zwar ist man in der Arbeitswelt auch geschützt, wenn man vom Dienstgeber zu außerbetrieblichen Aufgaben herangezogen wird. Während man aber in der Privatwirtschaft fürchten müsse, die Existenzgrundlage zu verlieren, wenn man dem Chef nicht folgt, sei das bei der Freiwilligen Feuerwehr nicht so, meinte der OGH (10 ObS 42/17z). Hier würden andere Regeln gelten. Der Feuerwehrmann bekommt somit keine Leistungen aus der Unfallversicherung.