Betrunkene Lenkerin selbst schuld
Unfall II. Auch wenn sie ein Promille Alkohol im Blut hatte, sei das nicht der Grund für ihren Autounfall gewesen, meinte eine Frau. Die Gerichte sahen das anders.
Wien. Der Unfallversicherungsschutz gilt nicht nur bei der Arbeit, sondern auch am Weg dorthin. Und dasselbe gilt auch für Schüler. Deswegen verlangte die Schülerin einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule, dass ihr Autounglück als Arbeitsunfall anerkannt werde. Dass sie alkoholisiert gewesen sei, spiele dabei keine Rolle, meinte die angehende Gesundheitsexpertin. Denn nicht dieser Umstand, sondern ein klassischer Fahrfehler von ihr habe das Unglück ausgelöst, erklärte sie.
Die Frau hatte am Vorabend des Unglücks reichlich Alkohol konsumiert. 1,03 Promille Alkohol hatte sie noch im Blut, als sie um 6.15 Uhr am Morgen mit ihrem Auto unterwegs war. Sie verabsäumte es, im Zuge einer leichten S-Kurve rechtzeitig gegenzulenken und geriet über die Sperrlinie auf die linke Fahrspur. Dort kollidierte der Pkw der Frau mit einem entgegenkommenden Gefährt.
Zusammenhang entscheidend
Nun besteht laut der Judikatur kein Unfallversicherungsschutz, wenn die Alkoholisierung zumindest als wesentliche Mitursache für das Unglück in Frage kommt. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn ein Alkoholisierter zufällig einen Unfall erleidet, für den der Alkoholmissbrauch nicht ursächlich war.
So gab es den Fall eines Kärntner Alkohollenkers, der nach einem Unfall am Arbeitsweg verstarb. Seinem Sohn wurde 1990 trotzdem eine Waisenrente gewährt, weil der Grund für den Tod des Vaters in der überhöhten Geschwindigkeit gelegen war. Also in einem Umstand, der „alltäglich häufig auch bei nüchternen, insbesondere jüngeren Pkw-Lenkern zu beobachten ist“, wie der Oberste Gerichtshof (10 ObS 52/90) damals meinte. Typisch alkoholisierungs- bedingte Fahrweisen wie eine deutlich verlangsamte Reaktion oder nicht spurhaltendes Fahren konnten bei dem Mann nicht festgestellt werden
Im aktuellen Fall aber stehe „explizit fest“, dass die Alkoholisierung der Frau das Unglück ausgelöst habe, betonten die Höchstrichter. Überhöhte Geschwindigkeit als Unfallgrund schied aus. Die Frau war mit 80 km/h unter- wegs und damit mit einer Geschwindigkeit, die in der Kurve „im oberen, noch stabil fahrbaren Bereich gelegen“ist, wie die Gerichte feststellten.
Wenn die Frau nur einen „klassischen“Fahrfehler orte, weiche sie von den gerichtlichen Feststellungen ab, sagten die Höchstrichter (10 ObS 56/17h). Die Frau hat daher kein Recht auf Leistungen der Unfallversicherung. (aich)