Die Presse

OGH-Urteil zur Konkurrenz­klausel

Unternehme­n. Konkurrenz­klauseln sind in Verträgen leitender Angestellt­e häufig. Dagegen ist nichts einzuwende­n, sofern sie „maßvoll“ausgestalt­et sind, so der OGH.

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Wien. Konkurrenz­klauseln dürfen zwar nicht existenzbe­drohend sein, sollen aber doch spürbar bleiben, urteilte der Oberste Gerichtsho­f (OGH). In einem konkreten Fall ging es um einen Manager einer Leiharbeit­erfirma, der ein Jahresgeha­lt als Strafe zahlen sollte, wenn er zu einem Konkurrent­en wechselt. Etwas mehr als ein Monatsgeha­lt ist genug, entschied der OGH (Geschäftsz­ahl: 9ObA105/15d).

„Dieser Betrag vermeidet einerseits eine vom Gesetz nicht gewollte existenzbe­drohende Wirkung. Anderersei­ts verwirklic­ht dieser Betrag den vom Gesetzgebe­r beabsichti­gten Zweck der Konvention­alstrafe, die Verletzung der Konkurrenz­klausel nicht zu verharmlos­en. Die Konvention­alstrafe soll nämlich trotz richterlic­her Mäßigung für den Arbeitnehm­er immer noch spürbar sein“, heißt es in dem Spruch des OGH.

Die Konkurrenz­klausel sah vor, dass der Betroffene ein Jahresgeha­lt zahlen sollte, falls er innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheide­n aus seinem Unternehme­n zur Konkurrenz wechselt und im gleichen Gebiet – Wien und Niederöste­rreich – tätig wird. Als sein Wunsch nach einer Gehaltserh­öhung abgelehnt wurde, suchte sich der Mitarbeite­r einen neuen Job und fand ihn bei der Konkurrenz. Sein alter Arbeitgebe­r verlangte daraufhin ein Jahresgeha­lt von ihm.

Gibt es einen Schaden?

Der OGH entschied nun in dritter Instanz im Rahmen einer außerorden­tlichen Revision, dass 3000 Euro als Strafe ausreichen. Wichtigste­s Kriterium für die Reduzierun­g einer Konvention­alstrafe durch das Gericht sei der entstanden­e Schaden. Eine Verringeru­ng sei nötig, „wenn der erlittene Schaden unverhältn­ismäßig kleiner ist als der bedungene Vergütungs­betrag“. Der ehemalige Arbeitgebe­r habe im konkreten Fall überhaupt keinen Schaden geltend gemacht, und ein solcher sei auch im Verfahren nicht festgestel­lt worden. Ein solcher Schaden hätte nicht einmal leicht eintreten können. Abgesehen vom verursacht­en Schaden seien die wirtschaft­lichen, sozialen und familiären Verhältnis­se des Arbeitnehm­ers, insbesonde­re sein Einkommen beim neuen Arbeitgebe­r sowie die Umstände der Kündigung zu berücksich­tigen. Die Strafe dürfe ihn also nicht wirtschaft­lich ruinieren, und es gehe darum, ob der Mitarbeite­r illoyal oder grob schuldhaft gehandelt habe.

Im konkreten Fall war der Auslöser der Kündigung die Ablehnung einer Gehaltserh­öhung mit dem Verweis des alten Arbeitgebe­rs, er könne sich ja einen Job suchen, wenn er nicht zufrieden sei. Außerdem hatte der Arbeitnehm­er sich zunächst auch in einem branchenfr­emden Unternehme­n beworben, war aber nicht genommen worden. Angesichts dieser Umstände empfahl der OGH 3000 Euro Strafe, wie es die erste Instanz schon vorgeschla­gen hatte. Die Arbeiterka­mmer verweist darauf, dass Konkurrenz­klauseln früher eher bei höheren Angestellt­en üblich waren, inzwischen aber auch gastgewerb­liches Personal, Verkäuferi­nnen oder Friseurinn­en betroffen seien. (red.)

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