Das Recht gilt auch beim Mountainbiken
Freizeit. Auch Mountainbiker müssen sich auf Wegen im Wald an die Straßenverkehrsordnung halten, unterstreicht Birgit Streif, Vizepräsidentin der Tiroler Rechtsanwaltskammer.
Frau Dr. Birgit Streif, Tirol zählt zu den Top-Mountainbike-Ländern, immer mehr Wege werden ausgebaut und das Radkonzept auch touristisch intensiv beworben. Allerdings funktioniert das Nebeneinander von Mountainbikern und Wanderern nicht immer konfliktfrei. Welche gesetzlichen Auflagen müssen Mountainbiker im Wald beachten?
Dr. Birgit Streif: Auf Forststraßen und den meisten Almstraßen besteht prinzipiell Fahrverbot. Es gilt daher für den Mountainbiker darauf zu achten, ob die Benützung des Weges für Radfahrer vom Grundstückseigentümer oder Wegehalter erlaubt wurde. In Tirol gibt es dafür vielerorts Vereinbarungen zwischen den Grundstückseigentümern bzw. Wegehaltern und Gemeinden oder Tourismusverbänden. Diese freigegebenen Strecken sind auch entsprechend beschildert. Auf allen Forststraßen und Waldwegen, die ja neben den Mountainbikern auch von berechtigten Kraftfahrzeugen und Fußgängern benützt werden, gilt die Straßenverkehrsordnung. Das heißt, es gilt z. B. das Rechtsfahrgebot.
Wie sieht denn die rechtliche Regelung auf für Radler ausgewiesenen Wegen im Wald aus? Auf Wegen, die zur Benützung frei gegeben sind, trifft den Waldeigentümer bzw. den Wegehalter, das heißt, denjenigen, der den Weg errichtet hat oder erhält, die sogenannte Wegehalterhaftung gegenüber den rechtmäßigen Benützern. Das heißt, der Wegehalter kann in bestimmten Fällen belangt werden. Keine Haftung besteht dann, wenn die Benützung des Weges erkennbar nicht erlaubt ist und der Weg zur öffentlichen Straße abgegrenzt ist. Dafür müssen z.B. erkennbar Fahrverbotsschilder oder Schranken angebracht sein.
Wie weit reicht denn die Haftung?
Wegehalter sind dafür verantwortlich, dass sich der Weg in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, soweit dies nach Art des Weges angemessen und zumutbar ist, und eine gefahrlose Benützung des Weges sicherstellen. Gleichzeitig sind die Radler dazu verpflichtet, situationsangepasst zu fahren. Es muss klar sein, dass es sich bei einem Waldweg nicht um eine glatte, asphaltierte Straße handelt. Das heißt, auf einer Forststraße in den Bergen hat ein Radfahrer mit Schotter, gewissen Unebenheiten oder auch Querrinnen zu rechnen. Hindernisse, die für ein Fahrrad nicht befahrbar sind oder zu einem Sturz führen, wie zum Beispiel ein über den Weg gespannter Weidezaun, sind vom Wegehalter zu vermeiden oder entsprechend zu kennzeich- nen, beispielsweise durch Schilder. Auf Forststraßen müssen Radfahrer auch mit Wanderern und Kraftfahrzeugen von Berechtigten rechnen. Anders ist es übrigens auf ausgewiesenen Trails für Biker. Diese dürfen Wanderer nicht benützen. Bei diesen speziellen Trails sind Haftungsbedingungen ausgeschrieben, bei grober Fahrlässigkeit sind Wegehalter allerdings auch hier haftbar.
Müssen Mountainbiker Helme tragen?
Grundsätzlich gilt in Österreich Helmpflicht nur für Kinder am Fahrrad. Allerdings kann einen Radler bei einem Unfall ein Mitverschulden treffen, wenn er keinen Helm trägt und der Helm die Verletzung verringert hätte.
Wie schaut es mit E-Bikes aus?
E-Bikes mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 25 km/h sind einem Fahrrad gleichgestellt und daher gelten für diese Sportgeräte die gleichen Regeln.
Wer exekutiert eigentlich das Recht im Wald? Forstschutzorgane können Radler anhalten, deren Daten erfassen und zur Anzeige bringen oder die Sportler aus dem Wald verweisen.
Und wie sieht es rechtlich aus, wenn Radfahrer die ausgezeichneten Wege verlassen? Abseits der Wege oder auf nicht frei- gegebenen Wegen sind Radfahrer, was den Zustand der befahrenen Fläche betrifft, voll für sich selbst verantwortlich. Ein Mountainbiker auf einer erkennbar gesperrten Forststraße begeht eine Verwaltungsübertretung. Auch muss der Grundeigentümer das Befahren nicht dulden und kann zivilrechtlich mit einer Klage gegen Radfahrer vorgehen.