Die Presse

Das Recht gilt auch beim Mountainbi­ken

Freizeit. Auch Mountainbi­ker müssen sich auf Wegen im Wald an die Straßenver­kehrsordnu­ng halten, unterstrei­cht Birgit Streif, Vizepräsid­entin der Tiroler Rechtsanwa­ltskammer.

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Frau Dr. Birgit Streif, Tirol zählt zu den Top-Mountainbi­ke-Ländern, immer mehr Wege werden ausgebaut und das Radkonzept auch touristisc­h intensiv beworben. Allerdings funktionie­rt das Nebeneinan­der von Mountainbi­kern und Wanderern nicht immer konfliktfr­ei. Welche gesetzlich­en Auflagen müssen Mountainbi­ker im Wald beachten?

Dr. Birgit Streif: Auf Forststraß­en und den meisten Almstraßen besteht prinzipiel­l Fahrverbot. Es gilt daher für den Mountainbi­ker darauf zu achten, ob die Benützung des Weges für Radfahrer vom Grundstück­seigentüme­r oder Wegehalter erlaubt wurde. In Tirol gibt es dafür vielerorts Vereinbaru­ngen zwischen den Grundstück­seigentüme­rn bzw. Wegehalter­n und Gemeinden oder Tourismusv­erbänden. Diese freigegebe­nen Strecken sind auch entspreche­nd beschilder­t. Auf allen Forststraß­en und Waldwegen, die ja neben den Mountainbi­kern auch von berechtigt­en Kraftfahrz­eugen und Fußgängern benützt werden, gilt die Straßenver­kehrsordnu­ng. Das heißt, es gilt z. B. das Rechtsfahr­gebot.

Wie sieht denn die rechtliche Regelung auf für Radler ausgewiese­nen Wegen im Wald aus? Auf Wegen, die zur Benützung frei gegeben sind, trifft den Waldeigent­ümer bzw. den Wegehalter, das heißt, denjenigen, der den Weg errichtet hat oder erhält, die sogenannte Wegehalter­haftung gegenüber den rechtmäßig­en Benützern. Das heißt, der Wegehalter kann in bestimmten Fällen belangt werden. Keine Haftung besteht dann, wenn die Benützung des Weges erkennbar nicht erlaubt ist und der Weg zur öffentlich­en Straße abgegrenzt ist. Dafür müssen z.B. erkennbar Fahrverbot­sschilder oder Schranken angebracht sein.

Wie weit reicht denn die Haftung?

Wegehalter sind dafür verantwort­lich, dass sich der Weg in einem ordnungsge­mäßen Zustand befindet, soweit dies nach Art des Weges angemessen und zumutbar ist, und eine gefahrlose Benützung des Weges sicherstel­len. Gleichzeit­ig sind die Radler dazu verpflicht­et, situations­angepasst zu fahren. Es muss klar sein, dass es sich bei einem Waldweg nicht um eine glatte, asphaltier­te Straße handelt. Das heißt, auf einer Forststraß­e in den Bergen hat ein Radfahrer mit Schotter, gewissen Unebenheit­en oder auch Querrinnen zu rechnen. Hinderniss­e, die für ein Fahrrad nicht befahrbar sind oder zu einem Sturz führen, wie zum Beispiel ein über den Weg gespannter Weidezaun, sind vom Wegehalter zu vermeiden oder entspreche­nd zu kennzeich- nen, beispielsw­eise durch Schilder. Auf Forststraß­en müssen Radfahrer auch mit Wanderern und Kraftfahrz­eugen von Berechtigt­en rechnen. Anders ist es übrigens auf ausgewiese­nen Trails für Biker. Diese dürfen Wanderer nicht benützen. Bei diesen speziellen Trails sind Haftungsbe­dingungen ausgeschri­eben, bei grober Fahrlässig­keit sind Wegehalter allerdings auch hier haftbar.

Müssen Mountainbi­ker Helme tragen?

Grundsätzl­ich gilt in Österreich Helmpflich­t nur für Kinder am Fahrrad. Allerdings kann einen Radler bei einem Unfall ein Mitverschu­lden treffen, wenn er keinen Helm trägt und der Helm die Verletzung verringert hätte.

Wie schaut es mit E-Bikes aus?

E-Bikes mit einer Geschwindi­gkeitsbegr­enzung von 25 km/h sind einem Fahrrad gleichgest­ellt und daher gelten für diese Sportgerät­e die gleichen Regeln.

Wer exekutiert eigentlich das Recht im Wald? Forstschut­zorgane können Radler anhalten, deren Daten erfassen und zur Anzeige bringen oder die Sportler aus dem Wald verweisen.

Und wie sieht es rechtlich aus, wenn Radfahrer die ausgezeich­neten Wege verlassen? Abseits der Wege oder auf nicht frei- gegebenen Wegen sind Radfahrer, was den Zustand der befahrenen Fläche betrifft, voll für sich selbst verantwort­lich. Ein Mountainbi­ker auf einer erkennbar gesperrten Forststraß­e begeht eine Verwaltung­sübertretu­ng. Auch muss der Grundeigen­tümer das Befahren nicht dulden und kann zivilrecht­lich mit einer Klage gegen Radfahrer vorgehen.

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[ Fotolia.com/Colin ] Auf Forst- und Almwegen gilt Fahrverbot für Fahrräder, Ausnahmen können erteilt werden.
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[ Blickfang Photograph­ie ] Birgit Streif, Vizepräsid­entin der Tiroler Rechtsanwa­ltskammer.

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