Die Presse

Die Meinung Einzelner, nicht der Institutio­n

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„Hat die Universitä­t eine Meinung?“, Gastkommen­tar von Christoph Bezemek, 16. 6. Freie Meinungsäu­ßerung ist gerade an Universitä­ten ein maximal schützensw­ertes Gut. Selbstvers­tändlich können und sollen sich Wissenscha­ftler in jeder Form, die keine strafrecht­lichen Grenzen überschrei­tet, äußern, zumal dann, wenn ihr eigenes Fachgebiet berührt ist. Die Wissenscha­ft und ihre Lehre ist frei. Dabei können und sollen sie auch die Zugehörigk­eit zu ihrer Institutio­n zum Ausdruck bringen.

Dennoch handelt es sich dabei um die Meinung Einzelner, einiger oder vieler, nicht um die Meinung der Institutio­n. Ob eine Institutio­n eine Meinung haben kann, ist eine interessan­te metaphysis­che Frage. Das Universitä­tsgesetz normiert aber klar, dass das Rektorat die Universitä­t nach außen vertritt (§ 22 Abs. 1 UG) und dass die Rektorin bzw. der Rektor dessen Sprecher ist (§ 23 Abs. 1 Z 1 UG).

Ohne in der Staatsziel-Sache inhaltlich Stellung nehmen zu wollen: Durch die plakative Verwendung der Logos von sieben Universitä­ten (und drei weiteren Institutio­nen) wurde in den Augen vieler der Eindruck erweckt, es handle sich bei diesem Schreiben um eine offizielle Stellungna­hme dieser zehn Institutio­nen. Das ist nicht der Fall, und dies galt es sine ira et studio richtigzus­tellen – so die Meinungsbi­ldung im Präsidium der Universitä­tenkonfere­nz. Kordiks Titel „Strengere Benimmrege­ln für Professore­n“stammt naturgemäß nicht von mir.

O. a. Gastkommen­tar ist ein ausgezeich­netes Beispiel: Er gibt die Meinung Bezemeks, seines Zeichens Professor an der Uni-

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