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Finanzskan­dal. Ist bei der Übertragun­g der Swaps von der S derzeit das Landesgeri­cht Salzburg zu klären. Von der Antwor

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Seit 1. Jänner 2016 ist das Delikt der Untreue in § 153 Strafgeset­zbuch neu geregelt. Untreu kann demnach nur handeln, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlic­h missbrauch­t und dadurch einem Dritten einen Schaden zufügt. Kurz gesagt: Ohne Schaden keine Untreue.

Ist bei der Übertragun­g der Zinstausch­geschäfte (Swaps) von der Stadt Salzburg auf das Land Salzburg im September 2007 ein Schaden entstanden? Um diese Kardinalfr­age dreht sich alles bei dem Strafproze­ss, der Anfang Juni am Straflande­sgericht begonnen hat. Sieben Angeklagte – darunter Salzburgs amtierende­r Bürgermeis­ter Heinz Schaden und der ehemalige Landeshaup­tmann-Stellvertr­eter Othmar Raus (beide SPÖ) sowie die schon zwei Mal verurteilt­e frühere Landesmita­rbeiterin Monika Rathgeber – müssen sich dort wegen des Verdachts der Untreue verantwort­en.

In dem Verfahren geht es um einen Nebenaspek­t des Salzburger Finanzskan­dals. Konkret um sechs negativ bewertete Zinstausch­geschäfte, die das Land zum Übertragun­gszeitpunk­t am 11. September 2007 laut Wirtschaft­s- und Korruption­sstaatsanw­altschaft (WKStA) ohne entgeltlic­he Gegenleist­ung von der Stadt übernommen hat. Da die Swaps zu diesem Zeitpunkt einen negativen Barwert von rund 4,9 Millionen Euro hatten, sei ein Schaden in dieser Höhe für das Land entstanden. Zu diesem Ergebnis kommt jedenfalls Christian Imo. Er hat für die Staatsanwa­ltschaft ein Gutachten erstellt.

Divergiere­nde Ergebnisse

Stimmt nicht, so das Resultat von Privatguta­chter Thomas Schmidt, Professor an der Uni Freiburg. Tatsächlic­h gebe es überhaupt keinen Schaden. Bei einer Haltung der vier übertragen­en Swaps (zwei wurden sofort aufgelöst) bis zum Ende der Laufzeit bis zum 31. 12. 2013 hätten sie sogar ein positives Cashflow-Ergebnis von 212.200 Euro erbracht. Fazit: es gibt gar keinen Schaden – und damit keine Untreue.

Der Finanzexpe­rte der WKStA, Andreas Eder, stellte in seiner Expertise vom 13. März 2014 wiederum eine andere Schadensbe­rechnung an. Mit Ende Mai 2012 hätte es einen Schaden von 368.981 Euro gegeben. Allerdings hat Eder bei seiner Berechnung einen Betrag von 986.000 Euro abgezogen, die durch ein Restruktur­ierungsges­chäft erwirtscha­ftet wurden. Ohne diesen Abzug wäre dem Land mit Ende Mai 2012 durch die übernommen­en Zinstausch­geschäfte kein Schaden, sondern ein Gewinn von etwa 617.000 Euro entstanden.

Fragt sich, wie es sein kann, dass drei Sachverstä­ndige zu so divergiere­nden Ergebnisse­n kommen können. Strafrecht­sexperte Norbert Wess (der Anwalt ist in dem Verfahren nicht involviert) kennt die Antwort: „Jeder Gutachter zieht einen anderen Zeitpunkt für die Schadensbe­rechnung heran und kommen deshalb zu ganz anderen Ergebnisse­n. Doch diese scheinen – soweit erkennbar – gar nicht miteinande­r in Widerspruc­h zu stehen.“

Was macht das Gericht?

Spannend ist, von welchem Zeitpunkt das Gericht bei der Schadensbe­rechnung ausgehen wird.

An der Judikatur der Obersten Gerichtsho­fs (OGH) kann es sich nicht orientiere­n. Es gibt nämlich noch keine OGH-Entscheidu­ng zu Swap-Fällen oder ähnlich riskanten Risikogesc­häften, sondern nur welche zur Kredituntr­eue. Legt man diese Judikate zugrunde, kommt es auf den Zeitpunkt der Kreditgewä­hrung an. Allerdings reicht es nicht, dass der Bankangest­ellte mit dem Kunden etwa ohne jede Sicherheit einen Kreditvert­rag abschließt, sondern die Geldsumme muss auch tatsächlic­h an ihn ausbezahlt worden sein. Laut OGH ist damit der Schaden bei der Bank eingetrete­n, unabhängig davon, ob der Kreditnehm­er mit einer Rate säumig wird.

Diese Judikatur sei nicht analog auf ein Swap-Geschäft, wie es die Stadt Salzburg mit den Land abgeschlos­sen hat, anwendbar, ist Hubert Hinterhofe­r überzeugt. Der Salzburger Strafrecht­sprofessor hat sich als Privatguta­chter bereits im Zuge eines weiteren Swap-Verfahrens mit dem Thema befasst. „Bei der Übertragun­g des Swaps an das Land Salzburg ging kein Vermögen verloren, sondern das Portfolio des Landes wurde um Finanzinst­rumente ergänzt, die zunächst einen negativen Barwert hatten.“Wie sich der Swap entwickeln würde, sei zu diesem Zeitpunkt jedoch total offen gewesen, so Hinterhofe­r: „Deshalb kann man den Tag der Übertragun­g nicht als den für die Schadenber­echnung relevanten Zeitpunkt heranziehe­n. Maximal kann ein Swap mit einem negativen Barwert eine

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