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Finanzskandal. Ist bei der Übertragung der Swaps von der S derzeit das Landesgericht Salzburg zu klären. Von der Antwor
Seit 1. Jänner 2016 ist das Delikt der Untreue in § 153 Strafgesetzbuch neu geregelt. Untreu kann demnach nur handeln, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch einem Dritten einen Schaden zufügt. Kurz gesagt: Ohne Schaden keine Untreue.
Ist bei der Übertragung der Zinstauschgeschäfte (Swaps) von der Stadt Salzburg auf das Land Salzburg im September 2007 ein Schaden entstanden? Um diese Kardinalfrage dreht sich alles bei dem Strafprozess, der Anfang Juni am Straflandesgericht begonnen hat. Sieben Angeklagte – darunter Salzburgs amtierender Bürgermeister Heinz Schaden und der ehemalige Landeshauptmann-Stellvertreter Othmar Raus (beide SPÖ) sowie die schon zwei Mal verurteilte frühere Landesmitarbeiterin Monika Rathgeber – müssen sich dort wegen des Verdachts der Untreue verantworten.
In dem Verfahren geht es um einen Nebenaspekt des Salzburger Finanzskandals. Konkret um sechs negativ bewertete Zinstauschgeschäfte, die das Land zum Übertragungszeitpunkt am 11. September 2007 laut Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ohne entgeltliche Gegenleistung von der Stadt übernommen hat. Da die Swaps zu diesem Zeitpunkt einen negativen Barwert von rund 4,9 Millionen Euro hatten, sei ein Schaden in dieser Höhe für das Land entstanden. Zu diesem Ergebnis kommt jedenfalls Christian Imo. Er hat für die Staatsanwaltschaft ein Gutachten erstellt.
Divergierende Ergebnisse
Stimmt nicht, so das Resultat von Privatgutachter Thomas Schmidt, Professor an der Uni Freiburg. Tatsächlich gebe es überhaupt keinen Schaden. Bei einer Haltung der vier übertragenen Swaps (zwei wurden sofort aufgelöst) bis zum Ende der Laufzeit bis zum 31. 12. 2013 hätten sie sogar ein positives Cashflow-Ergebnis von 212.200 Euro erbracht. Fazit: es gibt gar keinen Schaden – und damit keine Untreue.
Der Finanzexperte der WKStA, Andreas Eder, stellte in seiner Expertise vom 13. März 2014 wiederum eine andere Schadensberechnung an. Mit Ende Mai 2012 hätte es einen Schaden von 368.981 Euro gegeben. Allerdings hat Eder bei seiner Berechnung einen Betrag von 986.000 Euro abgezogen, die durch ein Restrukturierungsgeschäft erwirtschaftet wurden. Ohne diesen Abzug wäre dem Land mit Ende Mai 2012 durch die übernommenen Zinstauschgeschäfte kein Schaden, sondern ein Gewinn von etwa 617.000 Euro entstanden.
Fragt sich, wie es sein kann, dass drei Sachverständige zu so divergierenden Ergebnissen kommen können. Strafrechtsexperte Norbert Wess (der Anwalt ist in dem Verfahren nicht involviert) kennt die Antwort: „Jeder Gutachter zieht einen anderen Zeitpunkt für die Schadensberechnung heran und kommen deshalb zu ganz anderen Ergebnissen. Doch diese scheinen – soweit erkennbar – gar nicht miteinander in Widerspruch zu stehen.“
Was macht das Gericht?
Spannend ist, von welchem Zeitpunkt das Gericht bei der Schadensberechnung ausgehen wird.
An der Judikatur der Obersten Gerichtshofs (OGH) kann es sich nicht orientieren. Es gibt nämlich noch keine OGH-Entscheidung zu Swap-Fällen oder ähnlich riskanten Risikogeschäften, sondern nur welche zur Kredituntreue. Legt man diese Judikate zugrunde, kommt es auf den Zeitpunkt der Kreditgewährung an. Allerdings reicht es nicht, dass der Bankangestellte mit dem Kunden etwa ohne jede Sicherheit einen Kreditvertrag abschließt, sondern die Geldsumme muss auch tatsächlich an ihn ausbezahlt worden sein. Laut OGH ist damit der Schaden bei der Bank eingetreten, unabhängig davon, ob der Kreditnehmer mit einer Rate säumig wird.
Diese Judikatur sei nicht analog auf ein Swap-Geschäft, wie es die Stadt Salzburg mit den Land abgeschlossen hat, anwendbar, ist Hubert Hinterhofer überzeugt. Der Salzburger Strafrechtsprofessor hat sich als Privatgutachter bereits im Zuge eines weiteren Swap-Verfahrens mit dem Thema befasst. „Bei der Übertragung des Swaps an das Land Salzburg ging kein Vermögen verloren, sondern das Portfolio des Landes wurde um Finanzinstrumente ergänzt, die zunächst einen negativen Barwert hatten.“Wie sich der Swap entwickeln würde, sei zu diesem Zeitpunkt jedoch total offen gewesen, so Hinterhofer: „Deshalb kann man den Tag der Übertragung nicht als den für die Schadenberechnung relevanten Zeitpunkt heranziehen. Maximal kann ein Swap mit einem negativen Barwert eine