Die Presse

„Datenschut­z neu“in Lightversi­on

Datenschut­zgesetz. Statt Neufassung kommt abgespeckt­e Novelle ins Plenum.

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Im Nationalra­t steht heute, Donnerstag, die Novelle des Datenschut­zgesetzes auf der Agenda. Nicht in der ursprüngli­ch geplanten Version, sondern abgespeckt, ohne Verfassung­sbestimmun­gen. Diese wurden kurzerhand gestrichen, aus der Befürchtun­g heraus, sie würden an der Zweidritte­lmehrheit scheitern.

Am Montag passierte der Abänderung­santrag mit SPÖ/ÖVPMehrhei­t den Verfassung­sausschuss, die Opposition kritisiert vor allem die Vorgangswe­ise heftig. Seitens der Koalition heißt es indes, man habe im neuen Entwurf durchaus auch Einwände aus dem Begutachtu­ngsverfahr­en berücksich­tigt. Anwalt Lukas Feiler bestätigt das: Einige inhaltlich­e Defizite seien korrigiert worden.

Unter anderem sollen Minderjähr­ige nun doch schon ab ihrer Mündigkeit mit 14 Jahren – und nicht erst ab 16 – wirksam ihre Einwilligu­ng zu einer Datenverwe­ndung erklären können. Und Whistleblo­wer-Hotlines werden nun doch nicht infrage gestellt: „Die Verarbeitu­ng strafrecht­lich relevanter Daten bleibt erlaubt, wenn ein berechtigt­es Interesse besteht“, sagt der Jurist. Die Datenschut­z-Grundveror­dnung der EU, die in knapp einem Jahr in Kraft tritt, verbietet das zwar, jedoch mit einer Öffnungskl­ausel, die abweichend­e Regelungen erlaubt – und das wurde nun doch genützt. „Es bleibt bei der geltenden Rechtslage.“

Kompetenzw­irrwarr bleibt

Die Prüfungsbe­fugnis der Datenschut­zbehörde wird im Vergleich zur Regierungs­vorlage ausgeweite­t, sie soll generell bestehen, nicht nur in Verdachtsf­ällen. Vorerst nicht gelöst wird dagegen – mangels Verfassung­sänderung – das Zuständigk­eitswirrwa­rr zwischen Bund und Ländern. Für nicht automatisi­erte Datenverar­beitungen, etwa Personalak­ten auf Papier, bleiben die Länder zuständig. „Die Landesdate­nschutzges­etze müssen nun ebenfalls an die EU-Verordnung angepasst werden“, sagt Feiler. Es handle sich dabei jedoch weitgehend um totes Recht.

Der neue Entwurf habe jedoch auch Vorteile – etwa, dass der bisherige räumliche Anwendungs­bereich des Datenschut­zgesetzes unangetast­et bleibt. Österreich­isches Recht gilt demnach für Unternehme­n, die hier ihren Sitz oder eine Niederlass­ung haben. Die EU-Verordnung enthält dazu keine Regelung, auch in der ursprüngli­chen Regierungs­vorlage gab es keine. Das hätte zu Unklarheit­en geführt.

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