Die Presse

Neuer Rückschlag für Uber

EU. Im Rechtsstre­it gegen Frankreich kann der US-Fahrtenver­mittler den EuGH-Generalanw­alt nicht von seiner Sichtweise überzeugen.

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Luxemburg. Für US-amerikanis­che Internetun­ternehmen in der EU brechen ungemütlic­he Zeiten an. Nachdem Google von der EUKommissi­on vor wenigen Tagen zu einer Milliarden­strafe wegen Wettbewerb­sverstößen verdonnert worden ist, ist nun der Fahrdienst­vermittler Uber in die Defensive geraten – und zwar vor dem Europäisch­en Gerichtsho­f. Am gestrigen Dienstag legte ein EuGH-Generalanw­alt seine Stellungna­hme zum Streit zwischen Uber und dem französisc­hen Staat vor (Rechtssach­e C-320/16). Das Gutachten ist zwar nicht rechtsverb­indlich, doch in neun von zehn Fällen folgen die Luxemburge­r Höchstrich­ter den Ausführung­en des Generalanw­alts – und diese sind eindeutig zugunsten Frankreich­s ausgefalle­n.

Bei dem Rechtsstre­it geht es um die Frage, ob Paris die digitalen Vermittlun­gsdienste von Uber zwischen Kunden und Chauffeure­n in spe mit der Begründung verbieten kann, dass nur Berufskraf­tfahrer dazu befugt seien, entgeltlic­he Beförderun­gstätigkei­ten zu leisten. Das Unternehme­n klagte gegen ein entspreche­ndes Verbot – mit der Begründung, dass das Geschäftsm­odell von Uber eine Dienstleis­tung der Informatio­nsgesellsc­haft sei. Hintergrun­d: Rechtliche Eingriffe der EU-Mitglieder in Vorschrift­en für informatio­nsgesellsc­haftliche Produkte und Dienste müssen vorab der EU-Kommission gemeldet werden. Da die französisc­hen Behörden dies nicht getan haben, sei das Gesetz gegen Uber EU-rechtswidr­ig, argumentie­rte das Unternehme­n.

Der EuGH-Generalanw­alt hält diese Sichtweise für fehlgeleit­et. Demnach sei Uber nicht primär ein Informatio­nsdienstle­ister im Sinne der EU-Richtlinie über Vorschrift­en für die Dienste der Informatio­nsgesellsc­haft, sondern vielmehr Teil des Verkehrsse­ktors – Frankreich dürfe somit Beförderun­gstätigkei­ten a` la Uber verbieten und ahnden, ohne die Brüsseler Behörde darüber vorab informiere­n zu müssen. Überdies betreffe die französisc­he Regelung „die Dienste der Informatio­nsgesellsc­haft nur im Sinne eines Nebeneffek­ts“, da sie nicht spezifisch auf Uber abziele. Soll heißen: Französisc­he Taxifahrer dürfen theoretisc­h eine App für das Buchen von Fahrten betreiben, die genauso funktionie­rt wie das System von Uber – weil sie im Gegensatz zu den UberChauff­euren keine Privatleut­e, sondern Berufskraf­tfahrer sind. Das EuGH-Urteil wird in den kommenden Monaten erwartet. (la)

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