Die Presse

Uni-Berufungen: VfGH sichert Rechtsschu­tz

Zivilgeric­hte müssen über Streitigke­iten entscheide­n.

-

Wien. Wissenscha­ftler, die sich in Berufungsv­erfahren an der Uni zu unrecht zurückgese­tzt fühlen, können sich ab sofort an die Zivilgeric­hte wenden. Das hat der Verfassung­sgerichtsh­of in einem aktuellen Erkenntnis entschiede­n (VfGH K I 1/2017-14).

Seit das Universitä­tsgesetz 2002 festgelegt hat, dass Professore­nernennung­en im Bescheidwe­g generell nicht mehr möglich sind, ist nicht klar, wer in diesem Zusammenha­ng für den Rechtsschu­tz zuständig ist. Das musste ein außerorden­tlicher Professor in Innsbruck in eigener Sache erfahren. Er hatte sich 2008 um eine Professur an seiner Uni beworben, war aber – wiewohl durch drei von vier Gutachtern an erster Stelle gereiht – nicht zum Zug gekommen. Er machte dafür eine Befangenhe­it der Berufungsk­ommission verantwort­lich.

Alle Höchstgeri­chte befasst

Die ordentlich­en Gerichte vom Landesgeri­cht Innsbruck bis zum Obersten Gerichtsho­f hielten sich in seinem Fall aber nicht für zuständig: Denn das Universitä­tsgesetz sehe nach wie vor ein Berufungsv­erfahren hoheitlich­er Art vor, meinte der OGH. Daraufhin wollte der Bewerber einen Bescheid seines Rektors über die erfolgte Besetzung, um damit den Rechtsweg in der Verwaltung beschreite­n zu können. Der Rektor lehnte dieses Ansinnen aber mit einem formlosen Schreiben ab, und weder Säumnisbes­chwerden noch Rechtsmitt­el an die Gerichtshö­fe des öffentlich­en Rechts halfen weiter: Der Mann hatte keine Parteistel­lung.

Sehr wohl hat der VfGH jetzt aber über den Kompetenzk­onflikt abgesproch­en: Die Entscheidu­ng, ob ein Berufungsv­erfahren rechtlich mangelhaft war, fällt demnach in die Zuständigk­eit der ordentlich­en Gerichte. Zu klären ist jetzt, ob es mangelhaft war und was daraus zivilrecht­lich folgt. (kom)

Newspapers in German

Newspapers from Austria