Uni-Berufungen: VfGH sichert Rechtsschutz
Zivilgerichte müssen über Streitigkeiten entscheiden.
Wien. Wissenschaftler, die sich in Berufungsverfahren an der Uni zu unrecht zurückgesetzt fühlen, können sich ab sofort an die Zivilgerichte wenden. Das hat der Verfassungsgerichtshof in einem aktuellen Erkenntnis entschieden (VfGH K I 1/2017-14).
Seit das Universitätsgesetz 2002 festgelegt hat, dass Professorenernennungen im Bescheidweg generell nicht mehr möglich sind, ist nicht klar, wer in diesem Zusammenhang für den Rechtsschutz zuständig ist. Das musste ein außerordentlicher Professor in Innsbruck in eigener Sache erfahren. Er hatte sich 2008 um eine Professur an seiner Uni beworben, war aber – wiewohl durch drei von vier Gutachtern an erster Stelle gereiht – nicht zum Zug gekommen. Er machte dafür eine Befangenheit der Berufungskommission verantwortlich.
Alle Höchstgerichte befasst
Die ordentlichen Gerichte vom Landesgericht Innsbruck bis zum Obersten Gerichtshof hielten sich in seinem Fall aber nicht für zuständig: Denn das Universitätsgesetz sehe nach wie vor ein Berufungsverfahren hoheitlicher Art vor, meinte der OGH. Daraufhin wollte der Bewerber einen Bescheid seines Rektors über die erfolgte Besetzung, um damit den Rechtsweg in der Verwaltung beschreiten zu können. Der Rektor lehnte dieses Ansinnen aber mit einem formlosen Schreiben ab, und weder Säumnisbeschwerden noch Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts halfen weiter: Der Mann hatte keine Parteistellung.
Sehr wohl hat der VfGH jetzt aber über den Kompetenzkonflikt abgesprochen: Die Entscheidung, ob ein Berufungsverfahren rechtlich mangelhaft war, fällt demnach in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Zu klären ist jetzt, ob es mangelhaft war und was daraus zivilrechtlich folgt. (kom)