Testkauf von Alkohol keine Tatprovokation
Verwaltungsgerichtshof billigt verdeckte Ermittlung.
Wien. Die Kassierin war überfordert: Das war die Begründung des Chefs eines Lebensmittelgeschäfts, warum ein unter 16-Jähriger in der Steiermark eine Flasche Wodka kaufen konnte. Büßen muss dafür der Geschäftsführer mit 180 Euro Geldstrafe. Mit einem Versuch, den Vorfall als Verstoß gegen die Menschenrechte hinzustellen, ist der Mann abgeblitzt.
Der Wodka-Käufer war nicht irgendein Jugendlicher, sondern ein eigens zur Kontrolle der Einhaltung der steirischen Jugendschutzbestimmungen eingesetzter Testkäufer. Er ging in die Filiale, zeigte der Kassierin auf deren Aufforderung hin seinen Ausweis und bekam den Alkohol, obwohl sein zu geringes Alter aus dem Dokument ersichtlich war.
Keinerlei Druck
Das Landesverwaltungsgericht billigte die Bestrafung des Geschäftsführers. In der Meinung, der Verwaltungsgerichtshof hätte noch nicht geklärt, wann eine menschenrechtswidrige Tatprovokation vorliegt und wann nicht, ließ das Verwaltungsgericht aber eine Revision zu. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereits festgehalten, wann eine Tatprovokation unzulässig ist: dann, wenn der „agent provocateur“sich nicht auf eine im Wesentlichen passive Ermittlung strafbarer Aktivitäten beschränkt, sondern einen solchen Einfluss auf die beobachtete Person ausübt, dass diese zu einer Tat verleitet wird, die sonst nicht begangen worden wäre.
Im aktuellen Fall sei die Betroffene keinerlei Druck ausgesetzt worden. Außerdem sieht das steirische Landesrecht ausdrücklich Testkäufe vor. Der VwGH (Ro 2017/04/0004) hat die Revision deshalb zurückgewiesen, der Geschäftsführer muss zahlen. (kom)