Zwölfstundentage gib
Arbeitszeit. Normalerweise sind zehn Stunden pro Tag die längere Arbeitszeiten erlaubt. Wenn auch nicht so flexibel, w
Ein Recht auf die 28-StundenWoche möchte die deutsche Gewerkschaft IG Metall durchsetzen: Jeder Arbeitnehmer soll für eine bestimmte Zeit einseitig die Arbeitszeit reduzieren und auch wieder auf Vollzeit aufstocken dürfen („Die Presse“berichtete). In Österreich steht derlei – zumindest derzeit – nicht zur Diskussion. Arbeitszeitflexibilisierung ist aber auch hier ein Thema – unter anderen Prämissen: Es geht um einen längeren Arbeitstag von bis zu zwölf Stunden. Die Arbeitgeberseite wollte eine entsprechende Änderung im Arbeitszeitgesetz – daraus wurde vorerst nichts, zehn Stunden bleiben die Obergrenze. Immer? Das auch wieder nicht. In bestimmten Konstellationen gibt es schon jetzt den Zwölfstundentag.
Zum Beispiel bei der VierTage-Woche: Verteilt sich die Wochenarbeitszeit regelmäßig nur auf vier statt auf fünf Tage, ist es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, den einzelnen Arbeitstag durch Überstunden auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern. In Unternehmen mit Betriebsrat braucht man dafür eine Betriebsvereinbarung, ohne Betriebsrat eine Vereinbarung mit jedem einzelnen Mitarbeiter und eine arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsbestätigung.
Mitarbeiter darf ablehnen
Erzwingen lässt sich die Überstundenleistung aber nicht: „Der Mitarbeiter kann das ablehnen“, sagt Rechtsanwalt Philipp Maier, Arbeitsrechtsexperte bei Baker & McKenzie. Das ist ausdrücklich festgeschrieben – und auch, dass man deshalb nicht benachteiligt werden darf, „insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung“, so der Wortlaut im Gesetz.
Aber wie praxisrelevant ist dieses Modell? Zwar gibt es durchaus Unternehmen, die eine Vier-TageWoche, samt verlängertem Wochenende, anbieten – meist durchaus zur Freude der Mitarbeiter. Weil aber die meisten Betriebe an fünf Tagen geöffnet haben, lässt sich das nur mit einer gestaffelten Diensteinteilung machen. Das Konzept könne attraktiv sein, sagt Maier – massentauglich ist es jedoch nicht. Zudem schrecken Unternehmen ohne Betriebsrat auch oft vor der Notwendigkeit eines arbeitsmedizinischen Gutachtens zurück. Den Gutachter könne das Unternehmen zwar selbst bestellen, sagt der Jurist. trotzdem werde diese Möglichkeit selten genützt: „Das bleibt unter der Wahrnehmungsgrenze.“
Ein anderer Ausnahmefall betrifft ebenfalls nur wenige Unternehmen: Bei durchlaufendem Schichtbetrieb – wenn also 24 Stunden lang gearbeitet wird – sind auch Zwölf-Stunden-Schichten möglich. Sie gelten sogar als Normalarbeitszeit, also ohne dass (zuschlagspflichtige) Überstunden anfallen. Eine arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auch dafür nötig.
Betriebliche Notfälle
Eine weitere Ausnahmeregelung gilt für betriebliche Notfälle – um, wie es im Gesetz heißt, „unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteile“vom Unternehmen abzuwenden. Dazu darf die Arbeitszeit in höchstens 24 Wochen des Kalenderjahres durch Überstunden bis auf 60 Stunden pro Woche und zwölf Stunden pro Tag verlängert werden, wenn es eine Betriebsvereinbarung gibt (oder in Betrieben ohne Betriebsrat eine Vereinba-