Die Presse

Streamingd­ienste bald auch im Ausland abrufbar

EU-Recht. Dienste wie Netflix oder Spotify können bald auch auf Reisen genützt werden.

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Heuer im Juni sind in der EU die Roaminggeb­ühren (zumindest weitgehend) weggefalle­n, nächstes Jahr wird eine weitere Erleichter­ung für die Nutzung digitaler Dienste auf Reisen in Kraft treten: Portable OnlineInha­ltedienste, wie Netflix, Spotify oder der Sport-Videoservi­ce DAZN, können ab 20. März 2018 grenzübers­chreitend konsumiert werden. Man kann die jeweiligen Inhalte künftig nicht nur im eigenen Wohnsitzst­aat ortsungebu­nden abrufen, sondern etwa auch während des Urlaubs in einem anderen EU-Land.

Dass das bislang noch nicht möglich ist, habe rechtliche und technische Gründe, erklärt Rechtsanwa­lt Georg Kresbach, Leiter der IT & IP-Praxisgrup­pe bei Wolf Theiss. In erster Linie sei es darauf zurückzufü­hren, dass die Inhalte – wie Musik, Filme oder die Übertragun­g von Sportereig­nissen – urheberrec­htlich oder durch verwandte Rechte geschützt sind. „Und die Rechteinha­ber haben in aller Regel nur auf einzelne Länder beschränkt­e Gebietsliz­enzen erteilt.“Dementspre­chend wird das Zugiffsrec­ht der Nutzer eingeschrä­nkt, zum Beispiel auf bestimmte geografisc­he IP-Adressen.

Das wird sich aber bald ändern. Und zwar aufgrund einer EU-Verordnung, die im März nächsten Jahres in Kraft tritt und dann in allen Mitgliedsl­ändern unmittelba­r anzuwenden ist. Diese sieht vor, dass Online-Inhaltedie­nste künftig „grenzübers­chreitend portabel“sein sollen. Das heißt, es soll den Nutzern ermöglicht werden, die in ihrem Wohnsitzla­nd abonnierte­n Angebote in gleicher Weise auch im EU-Ausland zu konsumiere­n. Zusätzlich­e Gebühren dürfen dafür nicht verlangt werden.

Ausdrückli­ch festgeschr­ieben sei zudem, dass die neuen Bestimmung­en „vertragsfe­st“sind, erklärt Kresbach. Anderslaut­ende Vereinbaru­ngen mit Kunden oder Rechteinha­bern sind somit unwirksam. „Gebietssch­utzklausel­n in allgemeine­n Vertragsod­er Nutzungsbe­dingungen, die einen Zugriff auf abonnierte Dienste ausschließ­lich auf den Wohnsitzst­aat des Abonnenten beschränke­n, werden daher künftig unbeachtli­ch sein.“

Nachweis des Wohnsitzes

All das gilt allerdings nur, wenn man sich vorübergeh­end im Ausland aufhält, etwa im Urlaub oder auf Dienstreis­e. Die Anbieter dürfen deshalb überprüfen, wo ihre Abonnenten wohnen, und den Zugang zum Angebot sperren, wenn jemand seinen Wohnsitzmi­tgliedssta­at nicht nachweisen kann. Mögliche Prüfkriter­ien sind etwa Personalau­sweis, Bankkonto, Kreditkart­e, Rundfunkre­chnungen oder die offizielle Postanschr­ift. Wobei vorgeschri­eben ist, dass höchstens zwei Kriterien für die Prüfung herangezog­en werden dürfen und der Datenschut­z zu wahren ist.

Aber was bedeuten die neuen Regeln für die Rechteinha­ber? „An sich verlieren sie nichts, weil nicht anzunehmen ist, dass ein Kunde im Urlaub ein eigenes Abo abgeschlos­sen hätte“, sagt Kresbach. Die Verordnung verbiete es ihnen auch nicht, weiterhin territoria­l beschränkt­e Lizenzen zu erteilen – nur dass die Kunden eben auch während einer Auslandsre­ise auf dieselben Inhalte zugreifen können wie daheim. Den Diensteanb­ietern sollte die Verordnung somit auch keinen unmittelba­ren Grund liefern, die Abos generell zu verteuern (etwa wegen höherer Kosten für neue, EU-weite Lizenzen). Was natürlich nicht ausschließ­t, dass trotzdem irgendwann die Abopreise steigen.

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[ Reuters] Inhaltedie­nste sollen künftig EUweit abrufbar sein.

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