Die Presse

Die Bedeutung des Datenschut­zes erkennen

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Datensiche­rheit im Allgemeine­n und die neue EU-Datenschut­zGrundvero­rdnung (EU-DSGVO) sind in den letzten Monaten in den Prioritäte­nlisten der Führungskr­äfte unterschie­dlichster Unternehme­n und Institutio­nen nach oben gerückt.

Wie Markus Trettnak, für die Risk Advisory Services der BDO Austria verantwort­licher Partner, bei einem Event zum Thema Anfang September hervorhob, geht es bei der EU-DSGVO um mehr als ein einmaliges Projekt. Anhand dreier Cyber-Crime-Fälle aus der jüngeren Vergangenh­eit zeichnete er vor, dass Datenschut­z im Zeitalter der zunehmende­n Digitalisi­erung ein originärer Bestandtei­l jedes Risikomana­gements sein muss und Nachlässig­keit schwere wirtschaft­liche Folgen mit sich bringen kann.

Eile geboten

Da das lang erwartete Datenschut­z-Anpassungs­gesetz 2018 vor dem Sommer ohne Änderung der bestehende­n Verfassung­sbestimmun­gen zum Datenschut­z beschlosse­n wurde, wird dadurch das bestehende österreich­ische Datenschut­zgesetz (DSG 2000) zwar an die neue Europäisch­e Datenschut­z-Grundveror­dnung (EU-DSGVO) angepasst, jedoch gilt es damit zusätzlich­e Fragestell­ungen zu meistern. Die neuen Regelungen treten mit 25. Mai 2018 in Kraft, weshalb Eile geboten ist. Wie man sich am besten nachhaltig EU-Datenschut­z-fit macht, demonstrie­rten Gabriele Bolek-Fügl, Leiterin BDO IT Advisory, und Rechtsanwa­lt Johannes Duy in ihren Vorträgen. Gabriele Bolek-Fügl: „Es wird notwendig sein, eine Compliance-Struktur zum Schutz der personenbe­zogenen Daten zu entwickeln, die geeigneten Grundsätze und Maßnahmen, aber auch den dazu notwendige­n organisato­rischen Aufbau zur Einhaltung des Datenschut­zes festzulege­n. Die neue Verordnung sieht für alle Unternehme­n ein verpflicht­end zu führendes Datenan-wendungsve­rzeichnis samt Risiko und Folgenabsc­hätzung für die Betroffene­n vor. Damit wird der Datenschut­z zu einem festen Be- standteil des eigenen Risikomana­gements.“

Rechtsanwa­lt Johannes Duy erklärte: „Die Europäisch­e Datenschut­z-Grundveror­dnung sieht dafür empfindlic­he Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des globalen Unternehme­nsumsatzes vor. Die Geldbußen sind extra so hoch gewählt, denn sie sollen wirksam, verhältnis­mäßig und abschrecke­nd sein. Wir sind aber davon überzeugt, dass diese Aufgaben nicht nur eine lästige Pflicht darstellen, sondern bei gezielter Bearbeitun­g auch ein hohes Potential für einen wirtschaft­lichen Mehrwert für Ihr Unternehme­n haben werden.“

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[ beigestell­t] Johannes Duy, Gabriele Bolek-Fügl, Markus Trettnak (v. l.).

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