Bieter wird
einen ehemaligen Aufsichtsrat als Kaufinteressenten gilt, sei eine schwierige Frage, sagt Schörghofer. Vielleicht sei es in einem Bieterprozess mit etlichen Beteiligten nicht ganz so streng zu sehen, „weil dann ohnehin alle, Verkäufer und Bieter, eine Due Diligence durchführen können“. Eines stehe aber fest: „Informationen, die man als Gesellschaftsorgan hat, darf man nicht zum Schaden des verkaufenden Aktionärs verwenden.“Umgekehrt kann einem seine (ehemalige) Insiderstellung sogar zum Nachteil gereichen, sollte man später Gewährleistungsansprüche stellen wollen: Schließlich hat man ja gewusst, was man kauft – und war für frühere Fehlentscheidungen vielleicht sogar (mit-)verantwortlich.
Ein weiteres sensibles Thema sind Verschwiegenheitspflichten: Sie können in einem Spannungsverhältnis zu Aufklärungspflichten stehen – und gelten auch weiter, wenn man seine Funktion zurücklegt. „Da stellt sich auch die Frage: Wie geht man als Aufsichtsratsgremium mit der betreffenden Person um, bis sie tatsächlich aus ihrer Funktion ausscheidet?“sagt Schima. Er hält es für berechtigt, wenn heikle Informationen