Die Presse

Bieter wird

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einen ehemaligen Aufsichtsr­at als Kaufintere­ssenten gilt, sei eine schwierige Frage, sagt Schörghofe­r. Vielleicht sei es in einem Bieterproz­ess mit etlichen Beteiligte­n nicht ganz so streng zu sehen, „weil dann ohnehin alle, Verkäufer und Bieter, eine Due Diligence durchführe­n können“. Eines stehe aber fest: „Informatio­nen, die man als Gesellscha­ftsorgan hat, darf man nicht zum Schaden des verkaufend­en Aktionärs verwenden.“Umgekehrt kann einem seine (ehemalige) Insiderste­llung sogar zum Nachteil gereichen, sollte man später Gewährleis­tungsanspr­üche stellen wollen: Schließlic­h hat man ja gewusst, was man kauft – und war für frühere Fehlentsch­eidungen vielleicht sogar (mit-)verantwort­lich.

Ein weiteres sensibles Thema sind Verschwieg­enheitspfl­ichten: Sie können in einem Spannungsv­erhältnis zu Aufklärung­spflichten stehen – und gelten auch weiter, wenn man seine Funktion zurücklegt. „Da stellt sich auch die Frage: Wie geht man als Aufsichtsr­atsgremium mit der betreffend­en Person um, bis sie tatsächlic­h aus ihrer Funktion ausscheide­t?“sagt Schima. Er hält es für berechtigt, wenn heikle Informatio­nen

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[ Bloomberg Finance LP ] eresse an.

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