Die Presse

Sexuelle Belästigun­g: Welche Stellen helfen

Überblick. Was ist juristisch gesehen sexuelle Belästigun­g? An welche Stellen können sich Opfer wenden, und welche Aufgaben hat die Gleichbeha­ndlungsanw­altschaft und die -Kommission? Eine (Begriffs-)Erklärung.

-

Wien. Sie existiert seit 1991, ist in den vergangene­n Tagen aber wieder verstärkt im Gespräch: Die Gleichbeha­ndlungsanw­altschaft. Die Einrichtun­g untersteht dem Bundeskanz­leramt und ist für nicht strafrecht­lich relevante Fälle zuständig.

Das betrifft sexuelle Diskrimini­erung, aber auch Benachteil­igung Aufgrund des Alters, einer sexuellen Orientieru­ng oder auch der Herkunft – am Wohnmarkt beispielsw­eise, aber auch im Job. Im Jahr 2016 wurden rund 3000 Vorwürfe der Diskrimini­erung am Arbeitspla­tz der Stelle gemeldet, 213 davon wegen sexueller Belästigun­g.

Im Fall von Peter Pilz meldete sich eine ehemalige Mitarbeite­rin bei der Anwaltscha­ft, weil sie sich in 40 Fällen sexuell belästigt fühlte. Dort werden Betroffene unterstütz­t und über ihre Möglichkei­ten beraten. Außerdem überprüft die Stelle auch vorsichtig, ob es sich bei den Vorfällen prinzipiel­l um eine sexuelle Diskrimini­erung oder Belästigun­g handeln könnte.

Dann meldet sich die Anwaltscha­ft beim Arbeitgebe­r. In dem genannten Fall: bei den Grünen. Der Arbeitgebe­r hat die Aufgabe, einzugreif­en und zu vermitteln. Ein Verfahren gibt es bei der Gleichbeha­ndlungsanw­altschaft allerdings nicht. Dafür wäre die Gleichbeha­ndlungskom­mission zuständig.

Dort findet ein (kostenlose­s) Verfahren statt, bei dem die Vorwürfe überprüft werden. Der Arbeitgebe­r kann auch zu einer Strafe verurteilt werden. Das sei aber nicht bindend, heißt es aus dem zuständige­n Frauenmini­sterium. Ein rechtlich bindendes Urteil gibt es vor dem Arbeitsger­icht.

Auch abseits des Job-Umfelds ist sexuelle Belästigun­g (sofern nicht mit Gewaltanwe­ndung begangen) nach dem Paragrafen 218 StGB strafbar. Die Ergänzung, wonach „auch zu bestrafen (ist), wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlecht­ssphäre zuzuordnen­den Körperstel­le in ihrer Würde verletzt“, trat aber erst 2016 in Kraft. Da die Strafdrohu­ng bis zu sechs Monate Freiheitss­trafe beträgt, ist die Verjährung­sfrist nur ein Jahr.

Die Staatsanwa­ltschaft kann zwar auch ohne Anzeige prüfen, ob ein Anfangsver­dacht gegeben ist. Aber sie muss das Opfer fragen, ob es einverstan­den ist. (APA/ib)

Newspapers in German

Newspapers from Austria