VfGH billigt drakonische Rücktrittsfolgen
Bestatter blitzt mit Einwänden gegen Verbraucherschutz ab.
Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat keine Bedenken gegen die drakonischen Folgen, die ein Rücktritt von Verträgen nach dem Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zeitigen kann. Erfasst sind Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen, telefonisch oder via Internet abgeschlossen worden sind.
Unterlässt ein Unternehmer die gebotene Aufklärung über das 14tägige Rücktrittsrecht, kann der Kunde 14 Tage und ein Jahr lang den Vertrag auflösen; selbst wenn der Unternehmer eine Dienstleistung voll erfüllt hat, kann der Konsument sein Geld zurückholen. Für den VfGH ist das EU-rechtlich vorgegebene Ziel des Verbraucherschutzes so gewichtig, dass die strenge Folge der fehlenden Belehrung gerechtfertigt ist (G 52/2016).
Beerdigung rückabwickeln?
Ein Bestattungsunternehmen hatte vorgebracht, dass bei der Abholung einer Leiche die telefonische Beauftragung die Regel sei. Gerade dabei sei es aber schwierig, den umfangreichen Informationspflichten laut FAGG samt Übergabe eines Widerrufsformulars nachzukommen. Bei einem Bestattungsunternehmen mute die Belehrung über eine mögliche Rückabwicklung „auch ein wenig skurril an“, heißt es im Antrag (Rohregger Scheibner Bachmann Rechtsanwälte). Selbst bei minimalen Fehlern verliere das Unternehmen beim Rücktritt den Anspruch auf Bezahlung, die bei Bestattungsleistungen locker mehr als 4000 Euro ausmachen könne. Beim Warenkauf (Sarg!) muss der nicht über den Rücktritt aufgeklärte Käufer nicht für die mittlerweile eingetretene Beschädigung oder Zerstörung der Ware aufkommen.
Die vom Unternehmen angeregte – und von vielen Experten erhoffte – Befassung des EuGH hielt der VfGH nicht für nötig. (kom)