Kind abtreiben Verfehlung
Eherecht. Obwohl der Mann sich das zweite Kind wünschte, ließ seine Frau es abtreiben. Das sei eine Eheverfehlung, sagt das Höchstgericht.
Wien. Während die erste Instanz einer Frau keine Schuld am Scheitern der Beziehung gab, kommt der Oberste Gerichtshof (OGH) zu einem anderen Schluss. Im Mittelpunkt des Falls war die Frage gestanden, ob eine Frau gegen das Eherecht verstößt, wenn sie im Alleingang ein Kind abtreiben lässt.
Die aus Russland stammende Frau heiratete nach Österreich und sollte hier auf der Landwirtschaft des Mannes arbeiten, was ihr mangels Erfahrung schwer fiel. Als die Frau das erste Kind erwartete, warf ihr die auch am Hof lebende Schwiegermutter sogar vor, nur schwanger geworden zu sein, um nicht mehr mitarbeiten zu müssen.
Die Frau wurde Mutter einer Tochter. Als sie später erneut schwanger wurde, freute sich ihr Mann darüber. Die Frau sagte aber, dass sie für zwei Kinder mehr Geld benötige. Was ihr Mann mit dem Satz „du bekommst eh die Kinderbeihilfe“quittierte. Die Frau ließ das Kind im Alleingang abtreiben.
Später meinte sie zu ihrem Mann, dass die nun größere Toch- ter ein eigenes Bett im Schlafzimmer benötige. Der Mann sagte darauf, dass das Zimmer dafür zu eng sei und zog selbst in ein Nebenzimmer um. Seither schlief man getrennt. Die Stimmung in der Ehe wurde immer schlechter, die Beziehung ging in die Brüche.
Das Erstgericht befand, dass der Mann überwiegend schuld am Ende der Ehe sei. Er habe sich im Konflikt zwischen Eltern und Ehefrau auf die Seite seiner Eltern geschlagen. Er sei aus dem Schlafzimmer ausgezogen und habe nicht mehr gemeinsam mit der Frau gegessen. Dass die Frau nicht genug im bäuerlichen Haushalt mithalf und ohne Zustimmung des Mannes die Abtreibung vornahm, trete gegenüber den Verfehlungen des Mannes in den Hintergrund.
Die zweite Instanz, das Landesgericht Krems an der Donau, widersprach: Die Abtreibung sei eine schwere Eheverfehlung gewesen. Beide Partner seien in etwa gleich schuld am Scheitern der Ehe.
Die Frau argumentierte damit, dass die nachträglichen Ereignisse gezeigt hätten, dass die Abtreibung richtig gewesen sei. Der OGH hielt dem entgegen, dass spätere Vorfälle seitens des Mannes (wie sein Auszug aus dem Schlafzimmer) möglicherweise gar nicht erst passiert wären, wenn die Frau nicht abgetrieben hätte. Und auch wenn der Mann sich schon zuvor mit dem Satz „du bekommst eh die Kinderbeihilfe“nicht empathisch verhalten habe, rechtfertige das allein noch keine Abtreibung.
Kein Alleingang in der Ehe
„Die Frage, ob das heute allgemein anerkannte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung die Wertung der Ablehnung von Nachkommenschaft als scheidungsrelevante Eheverfehlung ausschließt, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung“, erklärte der OGH. Denn jedenfalls habe die Frau mit der Entscheidung, das Kind abzutreiben, ohne den Mann in ihre Entscheidung einzubinden, das „sich auf alle Bereiche der Lebensgemeinschaft erstreckende Einvernehmlichkeitsgebot“gebrochen.
Im Ergebnis bestätigte das Höchstgericht (5 Ob 166/17y) das Urteil, demzufolge beide Partner Schuld am Ende der Ehe tragen.