Efta-Gericht stärkt Recht auf Anwalt
Urteil. Versicherung darf Kunden nicht verbieten, sich einen Anwalt zu nehmen.
Auch wenn man rechtsschutzversichert ist, darf man selbst einen Rechtsanwalt beauftragen. Versicherungsbedingungen, die das verbieten, sind mit EU-Recht unvereinbar. Zu diesem Schluss kam kürzlich der Efta-Gerichtshof in einem Streitfall aus Liechtenstein.
Nun ist dieser Gerichtshof quasi eine „Parallelinstanz“zum EuGH, er wendet ebenfalls Gemeinschaftsrecht an – wenn auch nur für jene Länder, die nicht der EU, jedoch dem EWR angehören. Also Liechtenstein, Island und Norwegen. Für Fälle aus Österreich wäre er nicht zuständig – trotzdem kann seine Judikatur eine Orientierungshilfe sein. Umso mehr, wenn es um Fragen geht, zu denen es noch keine EuGH-Rechtsprechung gibt.
Streit um Kaution
Im konkreten Fall war zwischen dem Mieter eines Einfamilienhauses in Liechtenstein und der Hauseigentümerin ein Streit ums Geld entbrannt. Es ging um Ansprüche nach der Kündigung des Mietvertrages: Der Mieter wollte die Kaution zurück und verlangte – wegen Schimmelbildung im Haus – eine Mietzinsreduktion. Seine Rechtsschutzversicherung, die D.A.S., war in die Gespräche mit der Eigentümerin involviert. Schließlich zahlte diese einen Teil der Kaution zurück, der Mieter gab sich damit jedoch nicht zufrieden. Er bevollmächtigte einen Anwalt, dann wollte er von der Versicherung Kostendeckung für einen Rechtsstreit. Die D.A.S. lehnte das ab: Der Versicherte habe seine vertraglichen Pflichten verletzt, indem er die Führung des Falles nicht – wie in den Versicherungsbedingungen vorgesehen – exklusiv der D.A.S. überließ.
Der Mieter klagte daraufhin seine Versicherung. Und bekam vom Efta-Gerichtshof recht: Solche Versicherungsbedingungen seien unvereinbar mit der „Solvabilität-II-Richtlinie“(diese gilt für die Ausübung der Versicherungstätigkeit). Es dürfe nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens führen, wenn der Versicherte ohne dessen Zustimmung selbst einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Das sah übrigens auch die EU-Kommission so: Sie wies in dem Verfahren darauf hin, „dass es nicht Aufgabe des Versicherungsunternehmens sein kann zu beurteilen, ob ein Gerichtsverfahren notwendig oder angemessen ist“. Der Versicherte habe das Recht, einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu beauftragen, auch ohne vorher den Versicherer zu fragen. (cka)