Milde Strafen für Industriespi
Strafrecht. 34 Prozent der österreichischen Unternehmen waren schon Opfer von In höher. Rechtlich haben potenzielle Spione nicht allzu viel zu fürchten. Die Strafen sin
Ausgerechnet einem Konkurrenten hat der oberösterreichische Stapler-Hersteller Bulmor Industries zu verdanken, dass er das Jahr 2017 gut überstanden hat.
Das Unternehmen wurde nämlich von einem seiner Mitarbeiter und zwei Komplizen gezielt über längere Zeit ausspioniert. Mit ihren geheimen Informationen hofften die Täter gutes Geld zu machen. Konkret boten sie diverse Patente und exklusives technisches Know-how zur Entwicklung eines neuen Seitenstaplers einigen ausländischen Mitbewerbern um Hunderttausende Euro an. Einem von ihnen kam das Angebot seltsam vor, deshalb informierte er Bulmor davon. So gelang es, den Verdächtigen auf die Spur zu kommen. Als die Ermittler nach wochenlangen Überwachungen zuschlugen, fanden sie auf den privaten Festplatten der Verdächtigen reichlich belastendes Material.
Schaden wurde verhindert
Für das Perger Stapler-Unternehmen, das 150 Mitarbeiter beschäftigt, ging die Sache also – dank eines ehrlichen Konkurrenten – glimpflich aus. Hätten die drei mutmaßlichen Täter jedoch Abnehmer für ihre brisanten Dokumente gefunden, hätte der Schaden für das mittelständische Unternehmen existenzbedrohend sein können.
Tatsächlich glauben die wenigsten österreichischen Unter- nehmen, dass sie Opfer von Industriespionage werden könnten. Eine aktuelle deutsch-österreichische Studie von Corporate Trust und dem Bayerischen Verband für Sicherheit und Wirtschaft zeigt jedoch, dass sie sich zu Unrecht sicher fühlen. 34,4 Prozent der österreichischen Betriebe waren nämlich bereits von Betriebsspionage betroffen. Die Dunkelziffer ist freilich weit höher, denn viele Fälle werden nie aufgeklärt, geschweige denn bekannt.
Das hat auch mit der österreichischen Rechtslage zu tun. Grundsätzlich sanktionieren sowohl das Strafgesetzbuch (StGB) als auch das UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) den Verrat von Geschäftsgeheimnissen. Nach § 11 UWG können Bedienstete bestraft werden, wenn sie Geschäftsgeheimnisse offenlegen. Mitbewerber verstoßen aber (nur) dann gegen diese Bestimmung, wenn sie Geschäftsgeheimnisse entweder von einem Bediensteten oder durch eine rechtswidrige oder unlautere Handlung erhalten haben. Wenn also ein Unternehmer bei Vertragsverhandlungen einem Mitbewerber sensibles Know-how anvertraut und dieser das postwendend ausposaunt, hat er keine Möglichkeit, gegen den Verräter