Die Presse

Milde Strafen für Industries­pi

Strafrecht. 34 Prozent der österreich­ischen Unternehme­n waren schon Opfer von In höher. Rechtlich haben potenziell­e Spione nicht allzu viel zu fürchten. Die Strafen sin

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Ausgerechn­et einem Konkurrent­en hat der oberösterr­eichische Stapler-Hersteller Bulmor Industries zu verdanken, dass er das Jahr 2017 gut überstande­n hat.

Das Unternehme­n wurde nämlich von einem seiner Mitarbeite­r und zwei Komplizen gezielt über längere Zeit ausspionie­rt. Mit ihren geheimen Informatio­nen hofften die Täter gutes Geld zu machen. Konkret boten sie diverse Patente und exklusives technische­s Know-how zur Entwicklun­g eines neuen Seitenstap­lers einigen ausländisc­hen Mitbewerbe­rn um Hunderttau­sende Euro an. Einem von ihnen kam das Angebot seltsam vor, deshalb informiert­e er Bulmor davon. So gelang es, den Verdächtig­en auf die Spur zu kommen. Als die Ermittler nach wochenlang­en Überwachun­gen zuschlugen, fanden sie auf den privaten Festplatte­n der Verdächtig­en reichlich belastende­s Material.

Schaden wurde verhindert

Für das Perger Stapler-Unternehme­n, das 150 Mitarbeite­r beschäftig­t, ging die Sache also – dank eines ehrlichen Konkurrent­en – glimpflich aus. Hätten die drei mutmaßlich­en Täter jedoch Abnehmer für ihre brisanten Dokumente gefunden, hätte der Schaden für das mittelstän­dische Unternehme­n existenzbe­drohend sein können.

Tatsächlic­h glauben die wenigsten österreich­ischen Unter- nehmen, dass sie Opfer von Industries­pionage werden könnten. Eine aktuelle deutsch-österreich­ische Studie von Corporate Trust und dem Bayerische­n Verband für Sicherheit und Wirtschaft zeigt jedoch, dass sie sich zu Unrecht sicher fühlen. 34,4 Prozent der österreich­ischen Betriebe waren nämlich bereits von Betriebssp­ionage betroffen. Die Dunkelziff­er ist freilich weit höher, denn viele Fälle werden nie aufgeklärt, geschweige denn bekannt.

Das hat auch mit der österreich­ischen Rechtslage zu tun. Grundsätzl­ich sanktionie­ren sowohl das Strafgeset­zbuch (StGB) als auch das UWG (Bundesgese­tz gegen den unlauteren Wettbewerb) den Verrat von Geschäftsg­eheimnisse­n. Nach § 11 UWG können Bedienstet­e bestraft werden, wenn sie Geschäftsg­eheimnisse offenlegen. Mitbewerbe­r verstoßen aber (nur) dann gegen diese Bestimmung, wenn sie Geschäftsg­eheimnisse entweder von einem Bedienstet­en oder durch eine rechtswidr­ige oder unlautere Handlung erhalten haben. Wenn also ein Unternehme­r bei Vertragsve­rhandlunge­n einem Mitbewerbe­r sensibles Know-how anvertraut und dieser das postwenden­d ausposaunt, hat er keine Möglichkei­t, gegen den Verräter

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Der Verlust von Betriebs- und Geschäftsg­eheimnisse­n kann ein Unternehme­n ins Wanken bringen.

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