Die Presse

Verkehrung des Gleichheit­sgrundsatz­es

- Prof. i. R., 6900 Bregenz 1080 Wien

„Wer fürchtet sich vor der Ehe homosexuel­ler Paare?“, Leitartike­l von Dietmar Neuwirth, 6. 12. Wenn nunmehr aufgrund eines Erkenntnis­ses des Verfassung­sgerichtsh­ofs das Rechtsinst­itut Ehe auch in Österreich für gleichgesc­hlechtlich­e Paare geöffnet wird, weil, wie der VfGH meint, die „gesetzlich­e Trennung verschiede­ngeschlech­tlicher und gleichgesc­hlechtlich­er Beziehunge­n in zwei unterschie­dliche Rechtsinst­itute“gegen das Verbot des Gleichheit­sgrundsatz­es, Menschen aufgrund personaler Merkmale wie hier der sexuellen Orientieru­ng zu diskrimini­eren, verstoßen würde, kommt das tatsächlic­h einer Verkehrung des Gleichheit­sgrundsatz­es in sein Gegenteil gleich, wonach nämlich nunmehr Ungleiches – die Beziehung Mann und Frau einerseits, die Beziehunge­n Frau und Frau oder Mann und Mann – gleich zu behandeln ist.

Auch nach dem 31. 12. 2018, wenn die Wortfolge „verschiede­nen Geschlecht­es“aus in der im ABGB enthaltene­n Definition der Ehe eliminiert sein wird, wird die (in der Ehe institutio­nalisierte) Verbindung von Mann und Frau diejenige sein, der es exklusiv vorbehalte­n ist, auf natürliche Weise Kinder hervorzubr­ingen. Eine Gesellscha­ft, der der eigene Fortbestan­d und damit ihre Zukunft etwas bedeuten, sollte sich auch und erst recht nach dem aktuellen Erkenntnis die Frage stellen, ob diese nicht zu leugnende Tatsache nicht Grund genug für Schutz und Förderung dieser Lebensform sein sollte, ohne damit andere Lebensform­en zu diskrimini­eren.

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