Verkehrung des Gleichheitsgrundsatzes
„Wer fürchtet sich vor der Ehe homosexueller Paare?“, Leitartikel von Dietmar Neuwirth, 6. 12. Wenn nunmehr aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs das Rechtsinstitut Ehe auch in Österreich für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet wird, weil, wie der VfGH meint, die „gesetzliche Trennung verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Beziehungen in zwei unterschiedliche Rechtsinstitute“gegen das Verbot des Gleichheitsgrundsatzes, Menschen aufgrund personaler Merkmale wie hier der sexuellen Orientierung zu diskriminieren, verstoßen würde, kommt das tatsächlich einer Verkehrung des Gleichheitsgrundsatzes in sein Gegenteil gleich, wonach nämlich nunmehr Ungleiches – die Beziehung Mann und Frau einerseits, die Beziehungen Frau und Frau oder Mann und Mann – gleich zu behandeln ist.
Auch nach dem 31. 12. 2018, wenn die Wortfolge „verschiedenen Geschlechtes“aus in der im ABGB enthaltenen Definition der Ehe eliminiert sein wird, wird die (in der Ehe institutionalisierte) Verbindung von Mann und Frau diejenige sein, der es exklusiv vorbehalten ist, auf natürliche Weise Kinder hervorzubringen. Eine Gesellschaft, der der eigene Fortbestand und damit ihre Zukunft etwas bedeuten, sollte sich auch und erst recht nach dem aktuellen Erkenntnis die Frage stellen, ob diese nicht zu leugnende Tatsache nicht Grund genug für Schutz und Förderung dieser Lebensform sein sollte, ohne damit andere Lebensformen zu diskriminieren.